Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 392 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
3. Abschnitt - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
3. Titel - Aufrechnung (§§ 387 - 396) |
Alte Fassung
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Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.
Rechtsprechung zu § 392 BGB a.F.
Entscheidung zu § 392 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 27.02.2009 - 3 U 82/07
Anwaltshaftung: fehlende Kausalität der Pflichtverletzungen des Anwalts für den ...