Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 362 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
3. Abschnitt - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
1. Titel - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
Alte Fassung
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(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Rechtsprechung zu § 362 BGB a.F.
Entscheidung zu § 362 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 19.02.2003 - 13 U 24/01
Zur Frage der Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus einem abstrakten ...