Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 395 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
3. Abschnitt - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
3. Titel - Aufrechnung (§§ 387 - 396) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 395 BGB a.F.
Entscheidung zu § 395 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 01.09.2017 - 12 U 203/16
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines ...