Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 389 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
3. Abschnitt - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
3. Titel - Aufrechnung (§§ 387 - 396) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 389 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 389 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 23.06.2009 - 13 U 5313/08
Bauunternehmer wird nicht überwacht: Mitverschulden des Bestellers?
- OLG Frankfurt, 17.11.2004 - 23 U 189/03
Kaufvertrag: Verzugszinsanspruch des Verkäufers bei Ausübung des Rücktrittsrechts
- OLG Schleswig, 03.11.2004 - 9 U 70/03
Haftung für fehlende Außenisolierung?
- OLG Dresden, 25.03.2004 - 10 U 902/00
Defizite im Standsicherheitsnachweis: Haftungsrisiken