Verbraucherkreditgesetz
| 2. Abschnitt - Kreditvertrag (§§ 4 - 14) |
(1) 1Der Kreditgeber kann bei einem Kredit, der in Teilzahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur kündigen, wenn
2Der Kreditgeber soll dem Verbraucher spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
(2) Kündigt der Kreditgeber den Kreditvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Kredits, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
und Scheckverbot § 11Verzugszinsen; Anrechnung von Teilleistungen § 12Gesamtfällig-
stellung bei Teilzahlungskrediten § 13Rücktritt des Kreditgebers § 14Vorzeitige Zahlung
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Rechtsprechung zu § 12 VerbrKrG
115 Entscheidungen zu § 12 VerbrKrG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 21.07.1999 - 11 U 21/99
Inhalt der Anforderung zur Restschuld-Zahlung nach § 12 VerbrKrG
- BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05
Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 23.08.2005 - 17 U 7/05
Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds durch Darlehensverträge: ...
- OLG Karlsruhe, 23.08.2005 - 17 U 7/05
- BGH, 14.02.2001 - VIII ZR 277/99
Zu den Voraussetzungen der fristlosen Kündigung eines privaten ...
- BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 90/04
Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs
- BGH, 28.06.2000 - VIII ZR 240/99
Widerrufsrecht beim Finanzierungsleasingvertrag; Wirksamkeit einer Kündigung
- LG Kiel, 09.03.2004 - 3 O 43/03
Zur Anwendung der Grundsätze des BGH über die Sittenwidrigkeit eines ...
- OLG Düsseldorf, 20.02.1997 - 24 U 54/96
- OLG Hamm, 05.06.1998 - 30 U 163/97
- OLG Naumburg, 27.02.2003 - 2 U 70/02
Mithaftung von Ehegatten, die getrennt leben, sich aber in einer Phase der ...
Querverweise
Auf § 12 VerbrKrG verweisen folgende Vorschriften:
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Anwendungsbereich
- § 3 (Ausnahmen)
- Kreditvertrag
- § 13 (Rücktritt des Kreditgebers)