Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Oder, 19.09.2014 - 6 L 586/14.A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,28807
VG Frankfurt/Oder, 19.09.2014 - 6 L 586/14.A (https://dejure.org/2014,28807)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 19.09.2014 - 6 L 586/14.A (https://dejure.org/2014,28807)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 19. September 2014 - 6 L 586/14.A (https://dejure.org/2014,28807)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,28807) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 34a AsylVfG, Art 19 EGV 343/2003, Art 20 EGV 343/2003, Art 29 EUV 604/2013, Art 49 EUV 604/2013, § 80 Abs 5 VwGO
    Asylrecht - Eilverfahren

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 604/2013 Art. 49 UAbs. 2 S. 1, VO 604/2013 Art. 49, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 2. Alt., VO 604/2013 Art. 29, VO 343/2003 Art. 19 Abs. 4, VO 343/2003 Art. 19, VO 343/2003... Art. 6, VwGO § 80 Abs. 5, AsylVfG § 34a Abs. 2 S. 2
    Überstellungsfrist, Dublinverfahren, Dublin II-VO, Dublin III-Verordnung, gerichtliche Entscheidung, Rechtskraft, Rechtsbehelf, Rechtsmittel, Suspensiveffekt, aufschiebende Wirkung, minderjährig, unbegleitete Minderjährige, Fristbeginn

  • milo.bamf.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Göttingen, 30.06.2014 - 2 B 86/14

    Ablauf der Überstellungsfrist; Ablehnung; Dublin-II-VO; Eilantrag; Eingriff;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.09.2014 - 6 L 586/14
    Zwar mag für die Betroffenen bei einer Anwendung des nunmehrigen Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO im Vergleich zur Anwendung der entsprechenden Vorläufernormen eine partielle Verschlechterung ihrer Rechtsposition im Hinblick darauf eintreten, dass für sie eine im Vergleich zur früheren Rechtslage längere Überstellungsfrist liefe, wenn davon ausgegangen würde, dass die Überstellungsfrist nach Maßgabe des neuen Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO - anders als es ein Teil der Rechtsprechung zu den Vorläuferregelungen der Artikel 19 und 20 Dublin-II-VO angenommen hat (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. September 2014 - 13 A 1347/14.A - Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - zitiert nach Juris, Rdnrn. 7 bis 14 m.w.Nw., auf die sich der Abänderungsantragsteller neben weiteren Entscheidungen, auf die verwiesen wird, beruft; Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 9 B 207/14 - zitiert nach Juris Rdnr. 8) - nunmehr auch ausgelöst werden kann durch eine ablehnende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über einen nach bundesdeutschem Recht vorgesehenen Antrag eines Betroffenen nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergangene Abschiebungsanordnung bzw. Überstellungsentscheidung.

    Nicht zu folgen ist hingegen der in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht, dass sich die unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung ab dem 01. Januar 2014 vorgesehene Anwendbarkeit der Dublin-III-VO nicht auf vor diesem Stichtag gestellte und beantwortete Gesuche beziehen soll (in diesem Sinne jedoch: Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - zitiert nach Juris, Rdnr. 4 m.w.Nw.).

    Soweit jedoch einerseits eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Dublin-II-VO widersprechende Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs nach § 34a Abs. 2 AsylVfG nach Maßgabe der neuen Dublin-III-VO bejaht und ihm im Gegenzug auf der Grundlage der alten Vorschriften nicht die Eigenschaft eines fristauslösenden Ereignisses im Sinne der jeweiligen zweiten Tatbestandsalternativen der Artikel 19 Abs. 3 Unterabsatz 1 und 20 Abs. 1 Buchstabe d Satz 2 Dublin-II-VO beigemessen wird (vgl. hierzu die in diese Richtung wohl gehenden Entscheidungen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. September 2014 - 13 A 1347/14.A - Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - zitiert nach Juris), ist dies ein methodologischer Systembruch.

    In diesem Zusammenhang ergibt sich auch keine andere Beurteilung auf der Grundlage der vom Prozessbevollmächtigten des Abänderungsantragstellers unter anderem angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichtes Göttingen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. September 2014 - 13 A 1347/14.A - Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 -2 B 86/14 - zitiert nach Juris, Rdnrn. 9 und 12), die angenommen hatten, dass ein Beschluss eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG abgelehnt worden ist, keine Entscheidung im Sinne der Artikel 19 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 der früheren Dublin-II-VO über einen Rechtsbehelf sei, die auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung eine aufschiebende Wirkung entfaltet habe.

  • VG Cottbus, 14.08.2014 - 5 L 231/14

    Asylrecht - Eilverfahren

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.09.2014 - 6 L 586/14
    Da Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO auf den Absatz 3 des Art. 27 Dublin-III-VO in Gänze verweist und nicht zwischen den einzelnen Buchstaben a) bis c) dieses Absatzes unterscheidet, deutet dies darauf hin, dass sämtliche Rechtsbehelfe, die entsprechend einer der Maßgaben aus den Buchstaben a) bis c) des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO ausgestaltet sind, im Hinblick auf den nach Art. 27 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO und Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Satz 2 Dublin-III-VO gebotenen Erfordernisses eines wirksamen Rechtsschutzes als gleichwertig anzusehen sind (vgl. hierzu: Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 14. August 2014 - VG 5 L 231/14. A -).

    Dem deshalb ausweislich des Art. 26 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO bestehenden Erfordernis nach einem vorläufigen Rechtsschutzrechtsbehelf, wird dadurch Rechnung getragen, dass nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gestellt werden kann, der entsprechend den Anforderungen des Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Satz 2 Dublin-III-VO zur Folge hat, dass die Durchführung der Abschiebung nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bei rechtzeitiger Antragstellung bereits kraft Gesetzes bis zu dem Zeitpunkt unzulässig ist, bis über diesen Antrag eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist (vgl. hierzu: Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 14. August 2014 - VG 5 L 231/14.A -).

    Aus diesem Grunde sind entgegen der in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Ansicht (vgl. etwa: Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 11. August 2014 - VG 5 L 231/14.A -) auch diejenigen Feststellungen des Europäischen Gerichtshofes in der oben bereits zitierten Entscheidung vom 29. Juni 2009 in der Sache "Petrosian" (zitiert nach Juris, Rdnrn. 35 bis 38 und 43) hier nicht maßgeblich, dass Art. 20 der früheren Dublin-II-VO zwei voneinander zu unterscheidende Fallkonstellationen regelt (a. a. O., Rdnr. 37), von denen der Beginn der Überstellungsfrist abhängt (a. a. O., Rdnrn. 35 und 36), nämlich die 1. Konstellation, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gar keinen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorsehen (a. a. O., Rdnr. 38), und die 2. Konstellation, wenn der ersuchende Mitgliedsstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt, dem das Gericht erst mit seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt (a. a. O., Rdnr. 43).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2014 - 13 A 1347/14

    Zulässigkeit einer Abschiebung während der Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.09.2014 - 6 L 586/14
    Zwar mag für die Betroffenen bei einer Anwendung des nunmehrigen Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO im Vergleich zur Anwendung der entsprechenden Vorläufernormen eine partielle Verschlechterung ihrer Rechtsposition im Hinblick darauf eintreten, dass für sie eine im Vergleich zur früheren Rechtslage längere Überstellungsfrist liefe, wenn davon ausgegangen würde, dass die Überstellungsfrist nach Maßgabe des neuen Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO - anders als es ein Teil der Rechtsprechung zu den Vorläuferregelungen der Artikel 19 und 20 Dublin-II-VO angenommen hat (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. September 2014 - 13 A 1347/14.A - Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - zitiert nach Juris, Rdnrn. 7 bis 14 m.w.Nw., auf die sich der Abänderungsantragsteller neben weiteren Entscheidungen, auf die verwiesen wird, beruft; Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 9 B 207/14 - zitiert nach Juris Rdnr. 8) - nunmehr auch ausgelöst werden kann durch eine ablehnende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über einen nach bundesdeutschem Recht vorgesehenen Antrag eines Betroffenen nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergangene Abschiebungsanordnung bzw. Überstellungsentscheidung.

    Soweit jedoch einerseits eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Dublin-II-VO widersprechende Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs nach § 34a Abs. 2 AsylVfG nach Maßgabe der neuen Dublin-III-VO bejaht und ihm im Gegenzug auf der Grundlage der alten Vorschriften nicht die Eigenschaft eines fristauslösenden Ereignisses im Sinne der jeweiligen zweiten Tatbestandsalternativen der Artikel 19 Abs. 3 Unterabsatz 1 und 20 Abs. 1 Buchstabe d Satz 2 Dublin-II-VO beigemessen wird (vgl. hierzu die in diese Richtung wohl gehenden Entscheidungen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. September 2014 - 13 A 1347/14.A - Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - zitiert nach Juris), ist dies ein methodologischer Systembruch.

    In diesem Zusammenhang ergibt sich auch keine andere Beurteilung auf der Grundlage der vom Prozessbevollmächtigten des Abänderungsantragstellers unter anderem angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichtes Göttingen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. September 2014 - 13 A 1347/14.A - Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 -2 B 86/14 - zitiert nach Juris, Rdnrn. 9 und 12), die angenommen hatten, dass ein Beschluss eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG abgelehnt worden ist, keine Entscheidung im Sinne der Artikel 19 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 der früheren Dublin-II-VO über einen Rechtsbehelf sei, die auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung eine aufschiebende Wirkung entfaltet habe.

  • VG München, 31.10.2013 - M 12 K 13.30730

    Asylantrag; Zuständigkeit; Minderjährigkeit

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.09.2014 - 6 L 586/14
    Im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Dublin II VO sind ausreichende Anhaltspunkte für die Minderjährigkeit darzulegen (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 31. Oktober 2013 - M 12 K 13.30730 - zitiert nach Juris, Rdnr. 28); hingegen kann im Rahmen des Anordnungsverfahrens das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der Minderjährigkeit nicht bereits aus dem Grunde bejaht werden, weil es keine hinreichende Grundlage für die Annahme der Volljährigkeit eines Asylbewerbers gibt wegen des Fehlens einer entsprechend belastbaren Aussage für die Volljährigkeit (a.A.: Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 23. April 2014 - M 21 S 14.30537 - zitiert nach Juris, Rdnr. 39).

    Dabei handelt es sich um einen Umstand, der in der Sphäre des Asylsuchenden liegt und von ihm dargelegt werden muss und im Rahmen des Klageverfahrens zur Überzeugung des Gerichtes feststehen muss (vgl. hierzu: Verwaltungsgericht München, Urteil vom 31. Oktober 2013 - M 12 K 13.30730 - zitiert nach Juris, Rdnr. 27).

    Stattdessen sind ausreichende Anhaltspunkte für die Minderjährigkeit darzulegen (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 31. Oktober 2013 - M 12 K 13.30730 - zitiert nach Juris, Rdnr. 28).

  • VG München, 23.04.2014 - M 21 S 14.30537

    Erfolgreicher Eilantrag im Eilverfahren

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.09.2014 - 6 L 586/14
    Im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Dublin II VO sind ausreichende Anhaltspunkte für die Minderjährigkeit darzulegen (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 31. Oktober 2013 - M 12 K 13.30730 - zitiert nach Juris, Rdnr. 28); hingegen kann im Rahmen des Anordnungsverfahrens das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der Minderjährigkeit nicht bereits aus dem Grunde bejaht werden, weil es keine hinreichende Grundlage für die Annahme der Volljährigkeit eines Asylbewerbers gibt wegen des Fehlens einer entsprechend belastbaren Aussage für die Volljährigkeit (a.A.: Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 23. April 2014 - M 21 S 14.30537 - zitiert nach Juris, Rdnr. 39).

    Ungeachtet der Frage nach dem hier für das gerichtliche Anordnungsverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab, ob die aufschiebende Wirkung der Klage bereits dann anzuordnen ist, wenn deren Erfolgsaussichten - wie der Prozessbevollmächtigte des Abänderungsantragstellers meint - wegen der ungeklärten Tatsachenfrage der Minderjährigkeit eines Asylantragstellers offen sind (vgl. in diesem Sinne: Verwaltungsgericht München Beschluss vom 23. April 2014 - M 21 S 14.30537 - zitiert nach Juris, Rdnrn. 27 und 39), oder nach Maßgabe des für das Anordnungsverfahren nach der ersten Alternative des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und mit den §§ 75 Abs. 1, 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Regel gültigen Prüfungsmaßstabes erst dann, wenn die Erfolgsaussichten überwiegen (vgl. hierzu: Schoch u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 80 VwGO Rdnr. 375 m.w. Nw. der Rspr. in Fn. 1621 und Rdnr. 384 m.w.Nw. d. Rspr. in Fn. 1654), ist hier im vorliegenden Fall nach eingehender und gründlicher Prüfung des Abänderungsantragsvorbringens und seines bisherigen Vorbringens sowie der den Abänderungsantragsteller betreffenden beigezogenen Akten (Bundesamtsakten und Ausländerakte) einschließlich der zur Frage der Echtheit der in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde im Klageverfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Juni 2014 (GZ.: 508-516.80/48119) davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der Klage, deren aufschiebende Wirkung hier angeordnet werden soll, nicht offen sind, sondern die Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgewiesen werden wird.

    Vor diesem Hintergrund ist es deshalb nicht ausreichend und deshalb schlechterdings unzutreffend, wenn im Rahmen des Anordnungsverfahrens das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der Minderjährigkeit bereits aus dem Grunde bejaht wird, weil es keine hinreichende Grundlage für die Annahme der Volljährigkeit eines Asylbewerbers gibt wegen des Fehlens einer entsprechend belastbaren Aussage für die Volljährigkeit (vgl. hierzu: Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 23. April 2014 - M 21 S 14.30537 - zitiert nach Juris, Rdnr. 39).

  • OLG Köln, 21.06.2013 - 26 UF 49/13

    Anforderungen an den Nachweis der Minderjährigkeit

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.09.2014 - 6 L 586/14
    Der für die Aufhebung einer Vormundschaft nach §§ 1772, 1882 BGB entwickelte Grundsatz, wonach grundsätzlich zu Gunsten des Betroffenen von der Minderjährigkeit auszugehen ist, wenn sich Zweifel an der Volljährigkeit nicht ausräumen lassen (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 26 UF 49/13 - zitiert nach Juris, Rdnr. 9, auf das sich der Prozessbevollmächtigte des Abänderungsantragstellers beruft), findet ungeachtet der Frage, ob dieser Grundsatz auch im Zusammenhang mit Art. 6 Unterabsatz 2 Dublin II VO zu beachten ist, jedenfalls dort seine Grenze, wenn er missbräuchlich in Anspruch genommen wird (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 26 UF 49/13 - zitiert nach Juris, Rdnr. 11).

    Der für die Aufhebung einer Vormundschaft nach §§ 1772, 1882 BGB entwickelte Grundsatz, wonach grundsätzlich zu Gunsten des Betroffenen von der Minderjährigkeit auszugehen ist, wenn sich Zweifel an der Volljährigkeit nicht ausräumen lassen (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 26 UF 49/13 - zitiert nach Juris, Rdnr. 9, auf das sich der Prozessbevollmächtigte des Abänderungsantragstellers beruft), findet ungeachtet der Frage, ob dieser Grundsatz auch im Zusammenhang mit Art. 6 Unterabsatz 2 Dublin-II-VO zu beachten ist, jedenfalls dort seine Grenze, wenn er missbräuchlich in Anspruch genommen wird (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 26 UF 49/13 - zitiert nach Juris, Rdnr. 11).

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.09.2014 - 6 L 586/14
    Dies ist der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu entnehmen, die zu Art. 20 der Dublin-II-VO ergangen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 - "Petrosian", Celex-Nr. 62008CJ0019 zitiert nach Juris).

    Zudem sind bei Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 - Rdnr. 34 m. w. Nw. der Rechtsprechung, a. a. O.).

  • VG Magdeburg, 02.06.2014 - 9 B 207/14

    Erneuter Beginn der Sechsmonatsfrist nach Art 19 Abs 3 Dublin-II-Verordnung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.09.2014 - 6 L 586/14
    Zwar mag für die Betroffenen bei einer Anwendung des nunmehrigen Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO im Vergleich zur Anwendung der entsprechenden Vorläufernormen eine partielle Verschlechterung ihrer Rechtsposition im Hinblick darauf eintreten, dass für sie eine im Vergleich zur früheren Rechtslage längere Überstellungsfrist liefe, wenn davon ausgegangen würde, dass die Überstellungsfrist nach Maßgabe des neuen Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO - anders als es ein Teil der Rechtsprechung zu den Vorläuferregelungen der Artikel 19 und 20 Dublin-II-VO angenommen hat (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. September 2014 - 13 A 1347/14.A - Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - zitiert nach Juris, Rdnrn. 7 bis 14 m.w.Nw., auf die sich der Abänderungsantragsteller neben weiteren Entscheidungen, auf die verwiesen wird, beruft; Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 9 B 207/14 - zitiert nach Juris Rdnr. 8) - nunmehr auch ausgelöst werden kann durch eine ablehnende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über einen nach bundesdeutschem Recht vorgesehenen Antrag eines Betroffenen nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergangene Abschiebungsanordnung bzw. Überstellungsentscheidung.

    Der Begriff der praktischen Möglichkeit beschränkt sich nicht nur auf die rein tatsächliche Möglichkeit, die Überstellung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne jedoch: Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 9 B 207/14 - zitiert nach Juris, Rdnr. 13), sondern setzt die rechtliche Möglichkeit der Durchführbarkeit voraus und umfasst diese auch, weil die Durchführung praktisch nicht möglich ist, wenn sie rechtlich nicht zulässig ist; anderenfalls müsste zu Grunde gelegt werden, dass sich der Rückführungsstaat in einer rechtswidrigen Weise über rechtlich bestehende Durchführungshindernisse hinwegsetzen müsste, wenn die Rückstellung in technischer Hinsicht an sich möglich ist.

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.09.2014 - 6 L 586/14
    Missverständlich ist insoweit auch eine Urteilspassage in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (obiter dictum), wonach für "Gesuche auf Wiederaufnahme - sofern sie nicht bereits vor dem 01. Januar 2014 gestellt wurden - ... jedenfalls für das zu beachtende Verfahren die Dublin-III-VO maßgeblich" ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 27).
  • EuGH, 14.07.1983 - 224/82

    Meiko

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.09.2014 - 6 L 586/14
    Ausgenommen von Geltung der Dublin-III-VO sind allerdings auf Grund des grundsätzlichen Verbotes der retroaktiven (echten) Rückwirkung Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche von Mitgliedsstaaten, die wegen des Ablaufs der Überstellungsfristen bereits vor dem 01. Januar 2014 gemäß den Artikeln 19 Abs. 4 Satz 1 bzw. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO zuständig geworden waren für die Prüfung des betreffenden Asylantrages, weil in dieser Fallkonstellation ein bereits in der Vergangenheit auf der Grundlage der vorgenannten Vorschriften der früheren Dublin-II-VO eingetretener und damit abgeschlossener Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrages durch die Anwendung der neuen Vorschriften der Dublin-III-VO nachträglich geändert würde (vgl. allgemein zum unionsrechtlichen Verbot der retroaktiven [echten] Rückwirkung: EuGH, Urteil vom 14. Juli 1983 - C-224/82 - Celex-Nr. 61982CJ0224, zitiert nach Juris).
  • VG Cottbus, 24.07.2014 - 1 L 174/14

    Asylrecht aus Kartenart 2, 5

  • EuGH, 05.07.1973 - 1/73

    1. HANDLUNGEN DER ORGANE - ÄNDERUNG FRÜHEREN RECHTS - UNTER DEM ALTEN RECHT

  • VG Karlsruhe, 30.10.2014 - A 5 K 2026/14

    Dublin-Verfahren; Ablauf der Überstellungsfrist bei Stellung eines Eilantrags

    In Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO besteht nach seinem Regelungszweck dagegen kein Grund, zwischen beiden Verfahrensarten zu unterscheiden, so dass der Begriff Rechtsbehelf hier allgemein verstanden werden kann (wie hier wohl VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19.09.2014 - 6 L 586/14.A -, juris; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2014 - 13 A 1347/14.A -, juris.).

    Die Stellung des Eilantrags wirkt also nach deutscher Terminologie als Unterbrechung der Frist, die frühestens mit der negativen Entscheidung über den Antrag neu beginnt (wie hier VG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2014 - 6 L 586/14.A - VG Dresden, Beschluss vom 19.08.2014 - A 2 L 681/14 - VG Cottbus, Beschluss vom 14.08.2014 - 5 L 231/14.A - VG Hamburg, Beschluss vom 04.06.2014 - 10 AE 2414/14 - VG Göttingen, Beschluss vom 28.11.2013 - 2 B 887/13 - VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2014 - 2 L 55/14.A - VG Leipzig, Beschluss vom 28.02.2014 - A 6 L 360/13 - VG Regensburg, Beschluss vom 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618 - [alle in juris]; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand November 2013, § 27a Rn. 227. Anderer Auffassung : OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2014 - 13 A 1347/14.A - [noch zur Dublin II-VO]; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2014 - A 1 K 25/14 -); VG Göttingen, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 86/14 [zur Dublin II-VO] ; VG Hannover, Beschluss vom 31.03.2014 - 1 B 6483/14 - VG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2014 - 3 B 7136/13 - [alle in juris]; BeckOK AuslR/Pietsch AsylVfG § 34a Rn. 13.1; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 27a Rn. 95).

  • VG Minden, 23.03.2015 - 1 L 794/14

    Anspruch einer Asylbewerberfamilie auf eine gesicherte Unterkunft unmittelbar im

    vgl. hierzu ausführlich und überzeugend VG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2014 - 6 L 586/14.A - bei juris; siehe auch VG Minden, Beschluss vom 10.12.2014 - 8 L 835/14.A -.
  • VG Düsseldorf, 29.12.2014 - 23 L 3127/14

    Anknüpfung der tatsächlichen Durchführung der Überstellung (materiell oder

    Die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, ein Rechtschutzsystem im Sinne des Art. 27 Abs. 3 lit. c) Dublin III-VO fortzuführen, führt damit dazu, dass immer dann, wenn einstweiliger Rechtschutz nach § 34a AsylVfG - wie hier im Verfahren 23 L 1907/14.A - rechtzeitig beantragt worden ist, die Überstellungsfrist erst beginnt, wenn - wie hier negativ - über diesen Rechtsbehelf endgültig - hier mit Beschluss vom 15. September 2014 - entschieden worden ist, vgl. ausführlich zum Ganzen: VG Frankfurt, Beschluss vom 19. September 2014 - 6 L 586/14.A -, in: juris (Rn. 8, 28, 50, 43).
  • VG Regensburg, 11.12.2014 - RO 9 K 14.50202
    Bereits dem Vollzugsverbot des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, das kraft Gesetz durch einen nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG fristgerecht gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ausgelöst wird, ist damit eine aufschiebende Wirkung im Sinne des Satzes 2 des Art. 27 Abs. 3 Buchst, c Dublin-lll-VO in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-lll-VO beizumessen, wie auch das Verwaltungsgericht Frank­ furt (Oder) mit eingehender Begründung mit Blick auf die unionsrechtlichen Maßstäbe ei­ ner systematischen und teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung auch der Textfassungen in anderen europäischen Amtssprachen aufgezeigt hat (vgl. VG Frankfurt (Oder) - B.v. 19.9.2014 - 6 L 586/14.A - juris Rn. 8 ff, 28 ff.; diese Auslegungsaspekte kamen in den von den Klägern in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG NRW - B.v. 8.9.2014 - 13 A 1347/14.A und des VG Karlsruhe - B.v. 15.4.2014 - A 1 K 25/14 demgegenüber nicht hinreichend zum Tragen).
  • VG Augsburg, 18.04.2016 - Au 3 K 15.50511

    Beginn der Überstellungsfrist im Dublin III-Verfahren

    Zwar sind seit der am 13. Oktober 2015 erfolgten Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Klägers inzwischen mehr als sechs Monate vergangen, doch beginnt die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO im Fall eines rechtzeitig gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG beantragt wird, frühestens mit der Ablehnung des Eilantrags (vgl. VG Karlsruhe, B.v. 30.11.2014 - A 5 K 2026/14 - juris; VG Regensburg, B.v. 21.11.2014 - RN 5 S 14.50276 - juris; VG Frankfurt, B.v. 19.9.2014 - 6 L 586/14.A - juris; VG Dresden, B.v. 19.8.2014 - A 2 L 681/14 - juris; VG Cottbus, B.v. 14.8.2014 - 5 L 231/14.A - juris; VG Hamburg, B.v. 4.6.2014 - 10 AE 2414/14 - juris; VG Göttingen, B.v. 28.11.2013 - 2 B 887/13 - juris; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG Stand November 2013, § 27a Rn. 227; a.A. OVG NW, B.v. 8.9.2014 - 13 A 1347/14.A - juris zur Dublin II-VO).
  • VG Schwerin, 05.06.2015 - 3 B 47/15
    : 6 L 586/14.A, j u r i s ; V G W ü r z b u r g , B e s c h l u s s v o m 1 1 .
  • VG Gießen, 14.10.2014 - 6 L 2474/14

    Dublinverfahren, Dublin III-Verordnung, Fristbeginn, Hemmung der Frist,

    Dementsprechend führt auch erst der Wegfall dieser aufschiebenden Wirkung durch einen den Eilantrag ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Beginn der Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. dazu VG Dresden, Beschluss vom 19.08.20,14. Az.: A 2 L 681/14; VG Cottbus, Beschluss vom 14.08.2014, Az.: 5 231/14; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19.09.2014, Az.: 6 L 586/14.A; jeweils juris; Funke/Kaiser, GK-AsylVfG, § 27a Rdnr. 227).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht