Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
1Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. 2Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. 3Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
verfahren § 51Wiederaufgreifen des Verfahrens § 52Rückgabe von Urkunden und Sachen
Rechtsprechung zu § 52 BVwVfG
218 Entscheidungen zu § 52 BVwVfG in unserer Datenbank:
- VG München, 10.01.2023 - M 7 S 22.3213
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften, ...
- VG Düsseldorf, 28.10.2021 - 14 L 2046/21
Aufhebung einer zuvor erteilten Befreiung von der Schutzhelmpflicht für ...
- VG Berlin, 13.07.2017 - 14 K 146.15
Widerruf einer Approbation als Zahnarzt
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2015 - 4 B 480/15
Widerruf der Erlaubnis für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler aufgrund des ...
- VG Gelsenkirchen, 10.12.2019 - 18 K 4999/17
Apotheker, Pharmazeut, Ruhensanordnung, vorläufiges behördliches Berufsverbot, ...
- VG Berlin, 25.06.2009 - 3 A 319.05
Entzug des akademischen Grades wegen Täuschung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2022 - 8 B 152/22
Widerruf der erteilten Fahrschulerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers ...
- BVerwG, 13.06.2019 - 4 C 4.18
Ackerbau; Bewirtschaftungsbeschränkung; Dauergrünland; Eingriff; ...
- VG Hamburg, 06.07.2018 - 2 K 2158/14
Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens und Entziehung des Doktortitels wegen ...
- VG Berlin, 17.01.2018 - 14 K 176.15
Widerruf einer Approbation als Arzt
Querverweise
Auf § 52 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)