Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62) |
1Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
rechtlichen Vertrags § 55Vergleichsvertrag § 56Austauschvertrag § 57Schriftform § 58Zustimmung von Dritten und Behörden § 59Nichtigkeit des öffentlich-
rechtlichen Vertrags § 60Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen § 61Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung § 62Ergänzende Anwendung von Vorschriften
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Rechtsprechung zu § 54 BVwVfG
921 Entscheidungen zu § 54 BVwVfG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 09.06.2026 - 5 VR 1.26
Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Stipendiatenvertrages
- VG Koblenz, 12.08.2026 - 2 K 676/25
Für Werbeanlage in Koblenz fällt neben Pacht auch Sondernutzungsgebühr an
- BGH, 05.04.2022 - EnVR 36/21
Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Wirksamkeit einer Entscheidung der ...
- LG Stuttgart, 30.09.2026 - 18 O 291/25
Nachzahlung von Notfallabschlägen
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.2021 - 1 S 2579/21
Konkludente Widmung eines Friedhofs; Wirkung von Formverstößen bei ...
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 6.17
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 7.17
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 8.17
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
- VG Köln, 17.03.2017 - 9 K 8589/16
Telekom darf Vectoring-Technik auch in den Nahbereichen einsetzen
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 7.17
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2024 - 10 A 2417/22
Rückforderung von Zuwendungen: Wann verjährt Schadensersatzanspruch?
§ 54 BVwVfG in Nachschlagewerken
- § 54 BVwVfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Querverweise
Auf § 54 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 54 BVwVfG:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Das maschinell geführte Grundbuch
- § 133 VII 3
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die Umwelt
- § 330d Nr. 4 e) (Begriffsbestimmungen) (zu 54 ff)