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Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BVwVfG (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BVwVfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 57
Schriftform

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

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Querverweise

Auf § 57 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

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