Ausführungsgesetz VwGO
| Teil 2 - Verfahren, Rechtsmittel, Kosten (§§ 15 - 22) |
| 2. Abschnitt - Beteiligungsfähigkeit und Beklagter in besonderen gerichtlichen Verfahren (§§ 18a - 18b) |
(1) Wird mit der Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz begehrt, ist die Klage gegen sie oder ihn zu richten, soweit sie oder er als datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde gehandelt hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn mit der Klage die Verpflichtung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist als Behörde fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, soweit sie oder er als datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde gehandelt hat.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.
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Rechtsprechung zu § 18a AGVwGO
2 Entscheidungen zu § 18a AGVwGO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 2 S 3968/20
Außerkrafttreten einer Norm während des Normenkontrollverfahrens; ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.2020 - 1 S 3001/19
Anspruch des Patienten auf datenrechtliche Unterrichtung seitens der ...