Ausführungsgesetz VwGO
| Teil 2 - Verfahren, Rechtsmittel, Kosten (§§ 15 - 22) |
| 2. Abschnitt - Beteiligungsfähigkeit und Beklagter in besonderen gerichtlichen Verfahren (§§ 18a - 18b) |
(1) In Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art in Notarsachen ist die Klage gegen die Notarkammer oder Behörde zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte.
(2) Die Notarkammer und die Behörden nach Absatz 1 sind in Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art in Notarsachen fähig, am Verfahren beteiligt zu sein.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30.04.2024 (GBl. S. 29), in Kraft getreten am 07.05.2024.
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