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Anlage
(zu § 22)

Gebührenverzeichnis in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
Gliederung
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 601, soweit nichts anderes vermerkt ist
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren

Vorbemerkung 1:

Die Gerichtsgebühren bemessen sich für beide Rechtszüge nach der zu Grunde liegenden Maßnahme.
 

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 

Verfahren über die Klage in Bezug auf eine Disziplinarverfügung, durch die eine der folgenden Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen worden ist

 
110

- Verweis

60,00 EUR

111

- Geldbuße

120,00 EUR

112

- Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts

180,00 EUR

113

- Zurückstufung

240,00 EUR

114

- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts

360,00 EUR

115

Verfahren über die Klage in Bezug auf eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung angefochten wird, oder in Bezug auf eine sonstige Abschlussverfügung

60,00 EUR

116

Verfahren über die Klage in Bezug auf eine vorläufige Maßnahme

180,00 EUR

117

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:

Die Gebühr 110 bis 116 ermäßigt sich auf

0,5

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
120

Verfahren über die Zulassung der Berufung:

Soweit der Antrag abgelehnt wird

1,0

121

Verfahren über die Zulassung der Berufung:

Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

0,5

 

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
 

 
122

Verfahren im Allgemeinen

1,5

123

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 122 ermäßigt sich auf

0,5

 

Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
 

 
124

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 123 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil

oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 122 ermäßigt sich auf

1,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz

Vorbemerkung 2:

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und für die Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 bis 8 VwGO).

(2) Die Gerichtsgebühren bemessen sich für beide Rechtszüge nach der zu Grunde liegenden Maßnahme.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

Abschnitt 1
Verwaltungsgericht sowie Verwaltungsgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
 

Verfahren über den Antrag in Bezug auf eine Disziplinarverfügung, durch die eine der folgenden Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen worden ist

 
210

- Verweis oder Geldbuße

60,00 EUR

211

- Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts

90,00 EUR

212

- Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts

120,00 EUR

213

Verfahren über den Antrag in Bezug auf eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung angefochten wird, oder in Bezug auf eine sonstige Abschlussverfügung

60,00 EUR

214

Verfahren über den Antrag in Bezug auf eine vorläufige Maßnahme

90,00 EUR

215

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. gerichtlichen Vergleich oder

3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:

Die Gebühr 210 bis 214 ermäßigt sich auf

0,5

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 2
Beschwerde
220

Verfahren über die Beschwerde

1,5

221

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder anderweitige Erledigung:

Die Gebühr 220 ermäßigt sich auf

0,5

Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren
300

Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich eines Antrags auf Verlängerung der Frist (§ 37 Abs. 3 LDG)

60,00 EUR

301

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. gerichtlichen Vergleich oder

3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:

Die Gebühr 300 ermäßigt sich auf

0,5

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
302

Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach §§ 169, 170 oder 172 der Verwaltungsgerichtsordnung

15,00 EUR

Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO):

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

50,00 EUR

Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
500

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

50,00 EUR

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren
600

Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:

Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt

0,25

 

Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.
 

 
601

Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits

wie vom Gericht bestimmt

 

Abweichend von § 38 Satz 1 GKG beträgt die Gebühr 60 EUR. Abweichend von § 38 Satz 2 GKG kann die Gebühr bis auf 30 EUR ermäßigt werden.
 

 

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