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   BPatG, 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14   

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BPatG, 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14 (https://dejure.org/2015,16227)
BPatG, Entscheidung vom 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14 (https://dejure.org/2015,16227)
BPatG, Entscheidung vom 03. Juli 2015 - 25 W (pat) 13/14 (https://dejure.org/2015,16227)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Farbmarke "Rot" der Sparkasse soll gelöscht werden

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Sparkasse verliert Streit um Farbe Rot

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sparkassenrot: Bekannte Signalfarbe soll keine Marke mehr sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 796
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BPatG, 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14
    BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel; GRUR 2009, 669 Rn. 31 - Post II).

    Für die Bejahung einer Verkehrsdurchsetzung ist ein Durchsetzungs- bzw. Zuordnungsgrad von mindestens 50 % erforderlich (vgl. zum notwendigen Mindestdurchsetzungsgrad BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 26 -  VISAGE ; GRUR 2010, 138 Rd. 41 - ROCHER-Kugel; GRUR 2014, 483 Rn. 34 - test; GRUR 2015, 581 Rn. 42 - Langenscheidt-Gelb; siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 630).

    Bei Marken, die ihrer Natur nach insbesondere in Verbindung mit weiteren Kennzeichen benutzt werden (wie z. B. bloße Warenformen, Farben, Muster usw.) sind Verkehrsbefragungen zur Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung ohnehin angezeigt (so st.Rspr. z. B. BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 39 - ROCHER-Kugel) bzw. sogar unverzichtbar (siehe dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 648; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rn. 321, 340 jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

    Vielmehr hat er in Fällen dieser Art dem Löschungsantragsteller die Feststellungslast dafür aufgebürdet, dass die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht vorgelegen haben (vgl. BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel; GRUR 2009, 669 Rn. 31 - Post II).

    Es ist auch nicht ersichtlich, wie einer solchen Beweislastregelung mit den vom BGH angedeuteten Beweiserleichterungen (vgl. BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel) zu Gunsten eines beweisbelasteten Löschungsantragstellers in angemessener Weise begegnet werden könnte.

     Es ist zwar richtig, dass bei unzureichenden Feststellungen im Eintragungsverfahren die aus dem Zeitablauf resultierenden Schwierigkeiten, die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung im Eintragungsverfahren zu beurteilen, den Markeninhaber und den Löschungsantragsteller gleichermaßen treffen (so ein Hauptargument des BGH für eine Beweis- bzw. Feststellungslastumkehr in GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel).

     (9) Sofern der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen (vgl. GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel; GRUR 2009, 669 Rn. 31 - Post II) § 50 Abs. 1 MarkenG selbst als die beweislastregelnde Vorschrift angesehen haben sollte, in der Form, dass der Löschungsantragsteller sämtliche Löschungsvoraussetzungen zu beweisen hat, also nicht nur das Vorhandensein von Schutzhindernissen, sondern auch das Fehlen des die Schutzhindernisse überwindenden Ausnahmetatbestands nach § 8 Abs. 3 MarkenG, könnte einer solchen denkbaren Argumentation ebenfalls nicht gefolgt werden.

    Demzufolge ist danach ein die Bejahung einer Verkehrsdurchsetzung ausreichend hoher Zuordnungs- bzw. Durchsetzungsgrad nicht erreicht, weil jedenfalls kein ausreichend großer Teil von mindestens 50 % der Befragten die Farbe als Herkunftshinweis wahrnimmt (vgl. zum notwendigen Mindestdurchsetzungsgrad die ständige Rechtsprechung, u. a. des BGH; vgl. z. B. GRUR 2008, 710 Rn. 26 -  VISAGE ; GRUR 2010, 138 Rn. 41 - ROCHER-Kugel; GRUR 2014, 483 Rn. 34 - test und zuletzt WRP 2015, 726 = GRUR 2015, 581 Rn. 42 -Langenscheidt-Gelb; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. § 8 Rn. 630).

     Selbst wenn zugunsten des Markeninhabers - wie von ihm vorgetragen - von einer mehr als 40-jährigen Verwendung der Farbe "Rot" für ihn und/oder seine Mitglieder auf dem Markt ausgegangen wird und darüber hinaus von einer durch Werbemaßnahmen, Kundenstamm und Filialnetz bedingten hohen Präsenz der streitgegenständlichen Farbe auf dem Finanzsektor, reichen jedenfalls Werte von unter 50 % - auch nach der vorzunehmenden Gesamtschau der Einzelumstände - nicht aus, um für die hier maßgebliche konturlose Farbmarke "Rot" eine Durchsetzung für "Finanzdienstleistungen" bzw. "Bankdienstleistungen für Privatkunden" im Verkehr bejahen zu können (vgl. zum notwendigen Mindestdurchsetzungsgrad von 50 % für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung die ständige Rechtsprechung, u. a. des BGH; vgl. z. B. GRUR 2008, 710 Rn. 26 -  VISAGE ; GRUR 2010, 138 Rn. 41 - ROCHER-Kugel; GRUR 2014, 483 Rn. 34 - test und zuletzt WRP 2015, 726 = GRUR 2015, 581 Rn. 42 - Langenscheidt-Gelb; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 630).

     Sofern der Rechtsbeschwerdesenat des Bundesgerichtshofs im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Vorlage an den EuGH an seiner Rechtsauffassung festhalten sollte, dass im Verfahren nach dem Markengesetz der Löschungsantragsteller bei als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Marken die Feststellungslast in Bezug auf das Fehlen der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Anmeldung trägt (so BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel; GRUR 2009, 669 Rn. 31 - Post II), weil der deutsche Gesetzgeber gemäß § 37 Abs. 2 MarkenG (oder auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) von der Befugnis des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 MRRL Gebrauch gemacht habe, müsste im fortzusetzenden Beschwerdeverfahren über die Frage der Verkehrsdurchsetzung zum Anmeldezeitpunkt unter entsprechender Beachtung dieser Rechtsauffassung gemäß § 89 Abs. 4 Satz 2 MarkenG neu entschieden bzw. u. U. ergänzend Beweis erhoben werden.

    In diesem Zusammenhang wäre es für das fortzusetzende Verfahren außerordentlich hilfreich, wenn der Rechtsbeschwerdesenat in seiner Entscheidung mitteilen würde, wie die in der Entscheidung "ROCHER-Kugel" (BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 48) angedeuteten Beweiserleichterungen zu Gunsten der dann beweisbelasteten Löschungsantragsteller konkret aussehen könnten.

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12

    test - Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des

    Auszug aus BPatG, 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14
     Die Frage, ob eine Marke sich infolge ihrer Benutzung im Verkehr durchgesetzt hat i. S. v. § 8 Abs. 3 MarkenG, ist auf Grund einer Gesamtschau sämtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit von den Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 316 Rn. 40 - Sparkassen-Rot; GRUR 1999, 723 Rn. 54 - Chiemsee; BGH, GRUR 2014, 483, 486 Rn. 32 - test; GRUR 2006, 760 Rn. 20 - LOTTO).

    Für die Bejahung einer Verkehrsdurchsetzung ist ein Durchsetzungs- bzw. Zuordnungsgrad von mindestens 50 % erforderlich (vgl. zum notwendigen Mindestdurchsetzungsgrad BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 26 -  VISAGE ; GRUR 2010, 138 Rd. 41 - ROCHER-Kugel; GRUR 2014, 483 Rn. 34 - test; GRUR 2015, 581 Rn. 42 - Langenscheidt-Gelb; siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 630).

    Denn danach ist die Befragung im Rahmen einer ausreichend großen Stichprobe von "lediglich" mindestens 1000 Personen erforderlich, jedenfalls dann, wenn Fehlertoleranzen außer Betracht bleiben sollen (vgl. BGH, GRUR GRUR 2014, 483 Rn. 38 - test).

    Er hat allerdings unter Verweis auf eine Entscheidung (nämlich BGH, GRUR 2014, 483 - test) geäußert, dass er zur Frage, ob der deutsche Gesetzgeber von der Option nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 MRRL Gebrauch gemacht habe, abweichend von der Vorgabe in der Vorlageentscheidung im vorliegenden Verfahren, wonach davon kein Gebrauch gemacht worden sei, den gegenteiligen Standpunkt eingenommen habe.

    Soweit es um das Eintragungsverfahren geht und um die Beurteilung des § 37 Abs. 2 MarkenG, hält der Senat die Argumentation im Vorlagebeschluss des 33. Senats vom 8. März 2013 im Ergebnis für zutreffend (GRUR 2013, 844, 848 unter dem Gliederungspunkt II. 4. a; a. A. BGH, GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test).

    Demzufolge ist danach ein die Bejahung einer Verkehrsdurchsetzung ausreichend hoher Zuordnungs- bzw. Durchsetzungsgrad nicht erreicht, weil jedenfalls kein ausreichend großer Teil von mindestens 50 % der Befragten die Farbe als Herkunftshinweis wahrnimmt (vgl. zum notwendigen Mindestdurchsetzungsgrad die ständige Rechtsprechung, u. a. des BGH; vgl. z. B. GRUR 2008, 710 Rn. 26 -  VISAGE ; GRUR 2010, 138 Rn. 41 - ROCHER-Kugel; GRUR 2014, 483 Rn. 34 - test und zuletzt WRP 2015, 726 = GRUR 2015, 581 Rn. 42 -Langenscheidt-Gelb; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. § 8 Rn. 630).

    Es wurden mehr als 1000 Personen und damit eine für eine aussagekräftige Stichprobe ausreichend große Anzahl von Personen befragt (vgl. BGH GRUR GRUR 2014, 483, Rn. 38 - test).

     Selbst wenn zugunsten des Markeninhabers - wie von ihm vorgetragen - von einer mehr als 40-jährigen Verwendung der Farbe "Rot" für ihn und/oder seine Mitglieder auf dem Markt ausgegangen wird und darüber hinaus von einer durch Werbemaßnahmen, Kundenstamm und Filialnetz bedingten hohen Präsenz der streitgegenständlichen Farbe auf dem Finanzsektor, reichen jedenfalls Werte von unter 50 % - auch nach der vorzunehmenden Gesamtschau der Einzelumstände - nicht aus, um für die hier maßgebliche konturlose Farbmarke "Rot" eine Durchsetzung für "Finanzdienstleistungen" bzw. "Bankdienstleistungen für Privatkunden" im Verkehr bejahen zu können (vgl. zum notwendigen Mindestdurchsetzungsgrad von 50 % für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung die ständige Rechtsprechung, u. a. des BGH; vgl. z. B. GRUR 2008, 710 Rn. 26 -  VISAGE ; GRUR 2010, 138 Rn. 41 - ROCHER-Kugel; GRUR 2014, 483 Rn. 34 - test und zuletzt WRP 2015, 726 = GRUR 2015, 581 Rn. 42 - Langenscheidt-Gelb; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 630).

  • BGH, 23.10.2014 - I ZB 61/13

    Langenscheidt-Gelb - Markenlöschungsverfahren: Voraussetzungen der Überwindung

    Auszug aus BPatG, 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14
    Für die Bejahung einer Verkehrsdurchsetzung ist ein Durchsetzungs- bzw. Zuordnungsgrad von mindestens 50 % erforderlich (vgl. zum notwendigen Mindestdurchsetzungsgrad BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 26 -  VISAGE ; GRUR 2010, 138 Rd. 41 - ROCHER-Kugel; GRUR 2014, 483 Rn. 34 - test; GRUR 2015, 581 Rn. 42 - Langenscheidt-Gelb; siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 630).

    Ist eine Gewöhnung des Verkehrs an Farben als Kennzeichnungsmittel eingetreten, wirkt die konkret beanspruchte Farbe regelmäßig herkunftshinweisend (vgl. st.Rspr. zuletzt BGH, GRUR 2015, 581 Rn. 17 - Langenscheidt-Gelb).

    Meist wird die Farbe "Rot" auch mit den herkunftshinweisenden Wort- und Gestaltungsmerkmalen wie  oder    verwendet (Anlagen ASt. 58 und 59, Anlagen zum Schriftsatz vom 28. August 2012 Bl. 113 (= Fehlblatt) d.A. [Band I] Ordner I der getrennt geführten, von den ASt eingereichten Unterlagen; Anlage AG 156 zum Schriftsatz vom 4. Februar 2015, Bl. 811 (= Fehlblatt) d.A. [Band V] Zusatzmappe), was für sich genommen allerdings noch nicht zwingend gegen eine markenmäßige Benutzung spricht (vgl. BGH, GRUR 2015, 581 Rn. 23 ff. - Langenscheidt-Gelb).

    Sie lenkt und verengt die Wahrnehmung und die Antwortmöglichkeiten bereits zu Beginn der Befragung in Richtung Unternehmenskennzeichen und angesichts des Unternehmensbezugs auch indirekt in Richtung betrieblicher Herkunftshinweis (vgl. zu dieser Problematik BPatG, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 29 W (pat) 20/05 - Magenta, juris Rn. 141; fraglich ist, ob in dem Verfahren des BPatG die dort gebilligte wohl entsprechende Fragestellung fachgerecht ist, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 29 W (pat) 1/09 - Farbmarke gelb HKS 5, vom BGH bestätigt im Löschungsrechtsbeschwerdeverfahren, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - I ZB 61/13 - Langenscheidt-Gelb, siehe dort Rn. 44).

    Demzufolge ist danach ein die Bejahung einer Verkehrsdurchsetzung ausreichend hoher Zuordnungs- bzw. Durchsetzungsgrad nicht erreicht, weil jedenfalls kein ausreichend großer Teil von mindestens 50 % der Befragten die Farbe als Herkunftshinweis wahrnimmt (vgl. zum notwendigen Mindestdurchsetzungsgrad die ständige Rechtsprechung, u. a. des BGH; vgl. z. B. GRUR 2008, 710 Rn. 26 -  VISAGE ; GRUR 2010, 138 Rn. 41 - ROCHER-Kugel; GRUR 2014, 483 Rn. 34 - test und zuletzt WRP 2015, 726 = GRUR 2015, 581 Rn. 42 -Langenscheidt-Gelb; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. § 8 Rn. 630).

     Selbst wenn zugunsten des Markeninhabers - wie von ihm vorgetragen - von einer mehr als 40-jährigen Verwendung der Farbe "Rot" für ihn und/oder seine Mitglieder auf dem Markt ausgegangen wird und darüber hinaus von einer durch Werbemaßnahmen, Kundenstamm und Filialnetz bedingten hohen Präsenz der streitgegenständlichen Farbe auf dem Finanzsektor, reichen jedenfalls Werte von unter 50 % - auch nach der vorzunehmenden Gesamtschau der Einzelumstände - nicht aus, um für die hier maßgebliche konturlose Farbmarke "Rot" eine Durchsetzung für "Finanzdienstleistungen" bzw. "Bankdienstleistungen für Privatkunden" im Verkehr bejahen zu können (vgl. zum notwendigen Mindestdurchsetzungsgrad von 50 % für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung die ständige Rechtsprechung, u. a. des BGH; vgl. z. B. GRUR 2008, 710 Rn. 26 -  VISAGE ; GRUR 2010, 138 Rn. 41 - ROCHER-Kugel; GRUR 2014, 483 Rn. 34 - test und zuletzt WRP 2015, 726 = GRUR 2015, 581 Rn. 42 - Langenscheidt-Gelb; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 630).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14
    Im Rahmen der Prüfung können insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden von Bedeutung sein und berücksichtigt werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 316 Rn. 41 - Sparkassen-Rot; GRUR 1999, 723 Rn. 51 - Chiemsee; BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 28 -  VISAGE ).

    Für die Bejahung einer Verkehrsdurchsetzung ist ein Durchsetzungs- bzw. Zuordnungsgrad von mindestens 50 % erforderlich (vgl. zum notwendigen Mindestdurchsetzungsgrad BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 26 -  VISAGE ; GRUR 2010, 138 Rd. 41 - ROCHER-Kugel; GRUR 2014, 483 Rn. 34 - test; GRUR 2015, 581 Rn. 42 - Langenscheidt-Gelb; siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 630).

     Für das Eintragungsverfahren geht auch der Bundesgerichtshof von einer entsprechenden Verteilung der Beweis-/Feststellungslast aus (vgl. st.Rspr. z. B. BGH GRUR 2004, 683, 685 unter III.3. - Farbige Arzneimittelkapsel; GRUR 2006, 475 Rn. 10 - Casino Bremen; GRUR 2008, 710 Rn. 30 -  VISAGE ; vgl. im Übrigen auch v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., MarkenG § 8 Rn. 57 und Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 666).

    Demzufolge ist danach ein die Bejahung einer Verkehrsdurchsetzung ausreichend hoher Zuordnungs- bzw. Durchsetzungsgrad nicht erreicht, weil jedenfalls kein ausreichend großer Teil von mindestens 50 % der Befragten die Farbe als Herkunftshinweis wahrnimmt (vgl. zum notwendigen Mindestdurchsetzungsgrad die ständige Rechtsprechung, u. a. des BGH; vgl. z. B. GRUR 2008, 710 Rn. 26 -  VISAGE ; GRUR 2010, 138 Rn. 41 - ROCHER-Kugel; GRUR 2014, 483 Rn. 34 - test und zuletzt WRP 2015, 726 = GRUR 2015, 581 Rn. 42 -Langenscheidt-Gelb; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. § 8 Rn. 630).

     Selbst wenn zugunsten des Markeninhabers - wie von ihm vorgetragen - von einer mehr als 40-jährigen Verwendung der Farbe "Rot" für ihn und/oder seine Mitglieder auf dem Markt ausgegangen wird und darüber hinaus von einer durch Werbemaßnahmen, Kundenstamm und Filialnetz bedingten hohen Präsenz der streitgegenständlichen Farbe auf dem Finanzsektor, reichen jedenfalls Werte von unter 50 % - auch nach der vorzunehmenden Gesamtschau der Einzelumstände - nicht aus, um für die hier maßgebliche konturlose Farbmarke "Rot" eine Durchsetzung für "Finanzdienstleistungen" bzw. "Bankdienstleistungen für Privatkunden" im Verkehr bejahen zu können (vgl. zum notwendigen Mindestdurchsetzungsgrad von 50 % für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung die ständige Rechtsprechung, u. a. des BGH; vgl. z. B. GRUR 2008, 710 Rn. 26 -  VISAGE ; GRUR 2010, 138 Rn. 41 - ROCHER-Kugel; GRUR 2014, 483 Rn. 34 - test und zuletzt WRP 2015, 726 = GRUR 2015, 581 Rn. 42 - Langenscheidt-Gelb; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 630).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14
    Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 -  Smartbook ).

    Zudem ist im Rahmen des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft das Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 - Libertel; GRUR 2004, 858 Rn. 41 - Heidelberger Bauchemie).

    Eine abstrakte Farbmarke kann unter Umständen über eine originäre Unterscheidungskraft verfügen, wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet ist, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 71 - Libertel; GRUR Int. 2005, 227 Rn. 79 - Farbe Orange; BGH, GRUR 2010, 637, 638 Rn. 13 - Farbe Gelb).

    Der Europäische Gerichtshof betont stets, dass die Vorschriften zu den Schutzhindernissen im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen sind, das darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - 27 - Chiemsee; GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; GRUR 2004, 674, Tz. 68 - Postkantoor; GRUR 2008, 608, Rn. 55 - EUROHYPO; siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 5, 71 und 303 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 23.10.2008 - I ZB 48/07

    POST II

    Auszug aus BPatG, 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14
    BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel; GRUR 2009, 669 Rn. 31 - Post II).

    Vielmehr hat er in Fällen dieser Art dem Löschungsantragsteller die Feststellungslast dafür aufgebürdet, dass die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht vorgelegen haben (vgl. BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel; GRUR 2009, 669 Rn. 31 - Post II).

     (9) Sofern der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen (vgl. GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel; GRUR 2009, 669 Rn. 31 - Post II) § 50 Abs. 1 MarkenG selbst als die beweislastregelnde Vorschrift angesehen haben sollte, in der Form, dass der Löschungsantragsteller sämtliche Löschungsvoraussetzungen zu beweisen hat, also nicht nur das Vorhandensein von Schutzhindernissen, sondern auch das Fehlen des die Schutzhindernisse überwindenden Ausnahmetatbestands nach § 8 Abs. 3 MarkenG, könnte einer solchen denkbaren Argumentation ebenfalls nicht gefolgt werden.

     Sofern der Rechtsbeschwerdesenat des Bundesgerichtshofs im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Vorlage an den EuGH an seiner Rechtsauffassung festhalten sollte, dass im Verfahren nach dem Markengesetz der Löschungsantragsteller bei als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Marken die Feststellungslast in Bezug auf das Fehlen der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Anmeldung trägt (so BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel; GRUR 2009, 669 Rn. 31 - Post II), weil der deutsche Gesetzgeber gemäß § 37 Abs. 2 MarkenG (oder auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) von der Befugnis des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 MRRL Gebrauch gemacht habe, müsste im fortzusetzenden Beschwerdeverfahren über die Frage der Verkehrsdurchsetzung zum Anmeldezeitpunkt unter entsprechender Beachtung dieser Rechtsauffassung gemäß § 89 Abs. 4 Satz 2 MarkenG neu entschieden bzw. u. U. ergänzend Beweis erhoben werden.

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14
    Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 -  Smartbook ).

    Der Bundesgerichtshof hatte in einem entsprechenden Verfahren bei einem vergleichbaren Zeitabstand zwischen Anmeldung und Untersuchung zur Verkehrsdurchsetzung von knapp vier Jahren (Anmeldezeitpunkt: September 2006 und Verkehrsbefragung: Juli 2010) verneint, dass ein entsprechender Rückschluss auf das Verkehrsverständnis zum Anmeldezeitpunkt gezogen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 26 -  smartbook ).

    Der Bundesgerichtshof geht selbst davon aus, dass aus einer Untersuchung zur Verkehrsdurchsetzung keine Rückschlüsse auf das Verkehrsverständnis zu einem knapp vier Jahre früheren Zeitpunkt gezogen werden können (so BGH GRUR 2014, 565, Rn. 26 -  smartbook ; der BGH bestätigt die entsprechende Auffassung des 30. Senats gemäß Beschluss vom 16. Februar 2012, 30 W(pat) 34/11 mit den Daten: Verkehrsbefragung Juli 2010 und Anmeldezeitpunkt 14. September 2006).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14
     Die Frage, ob eine Marke sich infolge ihrer Benutzung im Verkehr durchgesetzt hat i. S. v. § 8 Abs. 3 MarkenG, ist auf Grund einer Gesamtschau sämtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit von den Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 316 Rn. 40 - Sparkassen-Rot; GRUR 1999, 723 Rn. 54 - Chiemsee; BGH, GRUR 2014, 483, 486 Rn. 32 - test; GRUR 2006, 760 Rn. 20 - LOTTO).

    Im Rahmen der Prüfung können insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden von Bedeutung sein und berücksichtigt werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 316 Rn. 41 - Sparkassen-Rot; GRUR 1999, 723 Rn. 51 - Chiemsee; BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 28 -  VISAGE ).

    Der Europäische Gerichtshof betont stets, dass die Vorschriften zu den Schutzhindernissen im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen sind, das darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - 27 - Chiemsee; GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; GRUR 2004, 674, Tz. 68 - Postkantoor; GRUR 2008, 608, Rn. 55 - EUROHYPO; siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 5, 71 und 303 mit weiteren Nachweisen).

  • BPatG, 14.05.2003 - 29 W (pat) 108/01
    Auszug aus BPatG, 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14
    Gegen die bislang übliche und in der Richtlinie des Deutschen Patent- und Markenamts für die Prüfung von Markenanmeldungen (vgl. BlPMZ 2005, 245 ff., 255, 256) empfohlene Fragestellung bei Verbraucherbefragungen zur Ermittlung des Kennzeichnungsgrades, die auf Entscheidungen des Bundespatentgerichts zurückgeht (vgl. dazu u. a. Beschluss vom 14. Mai 2003, 29 W (pat) 108/01 = GRUR 2004, 61 - BVerwGE; unter dem Gliederungspunkt II., 3., 3.3), legt dem Befragten suggestiv nahe, entsprechende Zeichen als Unternehmenshinweis zu qualifizieren.

    Die in der Richtlinie vorgeschlagene Vergleichsbefragung mit den dort vorgegebenen Antwortmöglichkeiten (vgl. die DPMA Richtlinie Markenanmeldungen, BlPMZ 2005, 245 ff., 255, 256, vgl. nachfolgende Wiedergabe im Wortlaut), die einer Empfehlung der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts folgt (vgl. dazu die Beschlüsse vom 14. Mai 2003 in den Verfahren 29 W (pat) 108/01 = GRUR 2004, 61 - BVerwGE; 29 W (pat) 109/01 - BSGE; 29 W (pat) 111/01 - BGHSt; jeweils unter dem Gliederungspunkt II., 3., 3.3.), ist nach Auffassung des Senats einseitig - und deshalb suggestiv - in Richtung "Unternehmen" und damit "betrieblicher Herkunftshinweis" ausgerichtet, so dass die erzielten Ergebnisse zum Kennzeichnungsgrad fehlerhaft deutlich zu hoch ausfallen dürften.

     Der Senat verkennt nicht, dass die bislang übliche Art der Fragestellung bei der Ermittlung des Kennzeichnungsgrades auf mehrere Entscheidungen des 29. Senats des Bundespatentgerichts zurückgeht, in denen exakt diese Art der Fragestellung empfohlen worden ist (vgl. dazu die Beschlüsse vom 14. Mai 2003 in den Verfahren 29 W (pat) 108/01 = GRUR 2004, 61 - BVerwGE; 29 W (pat) 109/01 - BSGE; 29 W (pat) 111/01 - BGHSt; jeweils unter dem Gliederungspunkt II., 3., 3.3).

  • BPatG, 08.03.2013 - 33 W (pat) 33/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Sparkassen-Rot (abstrakte

    Auszug aus BPatG, 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14
    Dem Markeninhaber obliegt im Löschungsverfahren die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die von ihm behauptete Verkehrsdurchsetzung zum Anmeldezeitpunkt auch dann, wenn die angegriffene Marke aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden ist (im Anschluss an EuGH, GRUR 2013, 844 Rn. 62 ff. - Sparkassen-Rot; abw.

     (10) Unabhängig von den vorstehend dargestellten Argumenten entspricht die hier vertretene Auffassung zur Beweis- bzw. Feststellungslast auch der inzwischen verbindlichen Vorgabe des EuGH in der Vorabentscheidung vom 19. Juni 2014, die aufgrund der Vorlageentscheidung des 33. Senats vom 8. März 2013 (GRUR 2013, 844 - Sparkassen-Rot) im vorliegenden Verfahren erfolgte (vgl. EuGH, a. a. O. Sparkassen-Rot, Ziffer 3. der Tenorierung, mit der die 3. Vorlagefrage beantwortet worden ist und die darauf bezogenen Argumente des EuGH in Rn. 62 ff., insbesondere Rn. 68 ff.).

    Soweit es um das Eintragungsverfahren geht und um die Beurteilung des § 37 Abs. 2 MarkenG, hält der Senat die Argumentation im Vorlagebeschluss des 33. Senats vom 8. März 2013 im Ergebnis für zutreffend (GRUR 2013, 844, 848 unter dem Gliederungspunkt II. 4. a; a. A. BGH, GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test).

  • BGH, 19.11.2009 - I ZB 76/08

    Farbe gelb

  • BPatG, 14.05.2003 - 29 W (pat) 109/01
  • BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04

    ROCHER-Kugel

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

  • BPatG, 14.05.2003 - 29 W (pat) 111/01
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 228/12

    Zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

  • BGH, 29.04.2004 - I ZB 26/02

    Farbige Arzneimittelkapsel

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 34/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "smartbook for smart people" -

  • EuGH, 19.06.2014 - C-217/13

    Oberbank - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • BPatG, 05.11.2013 - 24 W (pat) 22/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Blätterkatalog" - keine

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

  • BPatG, 03.08.2011 - 26 W (pat) 164/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Löss" - Freihaltungsbedürfnis

  • BPatG, 06.03.2013 - 25 W (pat) 37/12

    Gute Laune Drops - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Gute Laune

  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

  • BPatG, 09.03.2010 - 27 W (pat) 211/09

    GELBE SEITEN - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "GELBE SEITEN" -

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

  • BPatG, 28.10.2009 - 29 W (pat) 1/09
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

  • BPatG, 19.11.2013 - 27 W (pat) 91/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "rapsgelb (Farbmarke)" - zur

  • BGH, 11.05.1993 - VI ZR 243/92

    Verwertung tatrichterlicher Erkenntnisse zur Person des Sachverständigen aus

  • BPatG, 10.04.2007 - 26 W (pat) 24/06

    Anspruch auf Löschung der Eintragung des Wortes "Post" als im Verkehr

  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 20/05
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

    Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Klagemarke angeordnet (BPatG, GRUR 2015, 796).
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

    Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten hat das Bundespatentgericht (BPatG, Beschluss vom 8. Juli 2015 - 25 W (pat) 13/14, GRUR 2015, 796) die Löschung der Klagemarke angeordnet.

    Das Bundespatentgericht hat dagegen mit Beschluss vom 8. Juli 2015 (GRUR 2015, 796) die Löschung der Marke angeordnet.

  • BPatG, 27.07.2015 - 25 W (pat) 1/14
    Es ist beabsichtigt, das Verfahren auszusetzen bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist in Bezug auf den am 8. Juli 2015 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss im parallelen Löschungsverfahren 25 W (pat) 13/14 bzw. für den Fall der Einlegung der im Parallelverfahren zugelassenen Rechtsbeschwerde bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

    und S...- ... AG geführten Löschungsverfahren 25 W (pat) 13/14 hat der Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2015 durch den am 8. Juli 2015 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensablaufs und des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 16. Juni 2009, die Schriftsätze der Beteiligten, den weiteren Akteninhalt und darüber hinaus die Akten des Parallelverfahrens 25 W (pat) 13/14 verwiesen.

    Aufgrund der im Parallelverfahren 25 W (pat) 13/14 angeordneten Löschung der angegriffenen Marke kann die Löschungsantragstellerin mit ihrem Löschungsantrag und ihrer Beschwerde derzeit nichts erreichen, was über diese Löschungsanordnung hinausgeht.

    Auch wenn das vorliegende Verfahren länger anhängig ist als das Parallelverfahren 25 W (pat) 13/14, ist es angemessen, die offenen Fragen im Parallelverfahren 25 W (pat) 13/14 einer Klärung zuzuführen.

    Daraus entnimmt der Senat, dass die drei im vorliegenden Verfahren offensichtlich kooperierenden Löschungsantragstellerinnen selbst das Verfahren 25 W (pat) 13/14 als das maßgebliche "Pilotverfahren" betrachten.

    Sofern der am 8. Juli 2015 an Verkündungs Statt zugestellte Beschluss im Parallelverfahren 25 W (pat) 13/14 mit oder ohne Rechtsbeschwerdeverfahren rechtskräftig werden sollte, werden der im vorliegenden Verfahren gestellte Löschungsantrag und die eingelegte Beschwerde endgültig gegenstandslos und das Verfahren findet ohne weitere Entscheidung seinen Abschluss.

    Sofern der am 9. Juli 2015 an Verkündungs Statt zugestellte Beschluss im Parallelverfahren 25 W (pat) 13/14 in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben und zurückverwiesen werden sollte, kann auf Antrag der Verfahrensbeteiligten neu darüber befunden werden, ob das vorliegende Verfahren aufgenommen und mit dem Löschungsverfahren 25 W (pat) 13/14 weiter geführt wird oder ausgesetzt bleibt.

  • BPatG, 22.04.2016 - 25 W (pat) 8/09

    Schokoladestäbchen III - (Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren

    Abgesehen davon, dass der Bundesgerichtshof die Feststellungslast im vorstehenden bezeichneten Verfahren nicht nur auf das Bestehen der Schutzhindernisse, sondern sehr weitgehend auch auf das Fehlen der Verkehrsdurchsetzung bezogen hat (siehe dazu die gegenteilige Auffassung des Senats in der Entscheidung vom 8. Juli 2015 - 25 W(pat) 13/14 = GRUR 2015, 796, 802-806 unter II.2.e) bb) (1) bis (10) - Farbmarke Rot - HKS 13 (Sparkassen-Rot II) und auch das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 - C-217/13 = GRUR 2014, 776 Leitsatz 3 und Rn. 62 ff. und insbesondere Rn. 68 ff.), rechtfertigt die Verteilung der Feststellungslast keine Rückschlüsse in Bezug auf den Umfang der Amtsermittlung.

    Denn die Feststellungslast (= objektive Beweislast) regelt allein die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit bzw. des nicht hinreichend geführten Beweises zu tragen hat (siehe dazu die vorgenannte Senatsentscheidung GRUR 2015, 796, 802 unter II.2.e) bb) (1)), nicht dagegen wem die Beweisführung obliegt bzw. wer die Beweisführungslast (= subjektive Beweislast) trägt.

  • BVerfG, 06.12.2017 - 1 BvR 2160/16

    Abschließende Entscheidung des BGH über eine markenrechtliche Rechtsbeschwerde

    Das Bundespatentgericht ordnete im Beschwerdeverfahren die Löschung der Farbmarke an (Beschluss vom 8. Juli 2015 - 25 W (pat) 13/14, Sparkassen-Rot II -, GRUR 2015, S. 796).
  • BPatG, 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20
    Innerhalb dieser Frist muss ein Markeninhaber aber jederzeit mit Löschungsanträgen rechnen und sich darauf einstellen, wozu auch die Sicherung von Beweisunterlagen in Bezug auf eine im Eintragungsverfahren geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung gehört (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 8. Juli 2015, 25 W (pat) 13/14).

    Nach bisherigem und für den hiesigen Streitfall geltendem Recht wird der Inhaber einer mit dem Löschungsantrag angegriffenen nationalen Marke durch § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG (a. F.) nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung bereits in der Form privilegiert, dass ihm quasi durch Einräumung einer zweiten Chance (vgl. BPatG, Beschluss vom 8. Juli 2015, 25 W (pat) 13/14) die Möglichkeit eröffnet wird, durch den Nachweis einer zum Zeitpunkt der Entscheidung erreichten Verkehrsdurchsetzung seine Marke mit der ursprünglichen Priorität zu erhalten.

  • BPatG, 17.02.2020 - 26 W (pat) 523/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "silber SINGLES (Wort-Bild-Marke)" - fehlende

    ccc) Bei der für den Hintergrund benutzten roten Farbe zur Hervorhebung der in weiß gehaltenen Schrift handelt es sich um eine der beliebtesten Grundfarben mit starker Signalwirkung, einer hohen Symbolik in den verschiedensten Bereichen (z. B. als Warnfarbe im Verkehr; als Symbol für Leidenschaft, Liebe sowie Erotik etc.) und einem ausgeprägten Wiedererkennungswert, die branchenübergreifend verwendet wird, um einen hohen Aufmerksamkeitswert zu erreichen (vgl. BPatG GRUR 2015, 796 Rdnr. 64 - Sparkassen-Rot).
  • BPatG, 17.02.2020 - 26 W (pat) 524/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "silber SINGLES (Wort-Bild-Marke)" - fehlende

    ccc) Bei der für das Wort "silber", das größere gefüllte Herz und die Konturlinie des kleineren Herzens benutzten roten Farbe handelt es sich um eine der beliebtesten Grundfarben mit starker Signalwirkung, einer hohen Symbolik in den verschiedensten Bereichen (z. B. als Warnfarbe im Verkehr; als Symbol für Leidenschaft, Liebe sowie Erotik etc.) und einem ausgeprägten Wiedererkennungswert, die branchenübergreifend verwendet wird, um einen hohen Aufmerksamkeitswert zu erreichen (vgl. BPatG GRUR 2015, 796 Rdnr. 64 - Sparkassen-Rot).
  • BPatG, 06.10.2021 - 26 W (pat) 559/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "BILLIG? WILL ICH! (Wort-Bild-Marke)" - fehlende

    aaa) Die rote (Hintergrund-)Farbe ist eine der beliebtesten Grundfarben mit starker Signalwirkung, einer hohen Symbolik in den verschiedensten Bereichen, z. B. als Warnfarbe im Verkehr, als Farbe für Feuer und damit als Symbol für Wärme und Energie, als Farbe des Blutes und damit als Symbol für das Leben und als Symbol für Leidenschaft, Liebe und Erotik etc., die verwendet wird, um einen hohen Aufmerksamkeitswert zu erreichen (BPatG 25 W (pat) 13/14 - Sparkassen-Rot).
  • BPatG, 14.05.2020 - 25 W (pat) 71/17

    Bösgläubige Markenanmeldung bei bewusstem Hinwegsetzen über vertragliche,

    Die Feststellungslast für das Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses zum Eintragungszeitpunkt nach § 50 Abs. 1 MarkenG trifft den Antragsteller des Löschungsverfahrens (vgl. BGH GRUR 2010, 138, Rn. 48 - Rocher-Kugel; GRUR 2009, 669, Tz. 31 - Post II; vgl. dazu auch BPatG GRUR 2015, 796, 803 unter Gliederungspunkt II. 2. e) bb) (3) - Farbmarke Rot - HKS 13 [Sparkassen-Rot II]).
  • BPatG, 23.02.2017 - 25 W (pat) 92/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Toxic twins (Wort-Bild-Marke)"

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