Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
3. Unterabschnitt - Prüfung (§§ 316 - 324a) |
(1) 1Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 57b der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. 2Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. 3Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 4Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(2) 1Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf eine Million Euro für eine Prüfung. 2Bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, abweichend von Satz 1 auf vier Millionen Euro für eine Prüfung. 3Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.
(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 16.07.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 16.07.2007 | |
01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 | |
01.07.2002 | Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | 21.06.2002 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände (Euro-Bilanzgesetz - EuroBilG) | 10.12.2001 | |
01.01.2001 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 |
Rechtsprechung zu § 323 HGB
181 Entscheidungen zu § 323 HGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16
Rente, Abfindung, Auswahlentscheidung, Beschwerde, Leistungen, Gesellschaft, ...
- BGH, 21.11.2018 - VII ZR 3/18
Haftung des Wirtschaftsprüfers aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.01.2019 - VII ZR 3/18
Kapitalflussrechnung als erweiternder Bestandteil des Jahresabschlusses; ...
- BGH, 23.01.2019 - VII ZR 3/18
- BGH, 21.11.2018 - VII ZR 1/18
Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers auf Schadensersatz wegen der Erstellung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.01.2019 - VII ZR 1/18
Kapitalflussrechnung als erweiternder Bestandteil des Jahresabschlusses; ...
- BGH, 23.01.2019 - VII ZR 1/18
- BGH, 21.11.2018 - VII ZR 276/17
Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers auf Schadensersatz wegen der Erstellung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.01.2019 - VII ZR 276/17
Kapitalflussrechnung als erweiternder Bestandteil des Jahresabschlusses; ...
- BGH, 23.01.2019 - VII ZR 276/17
- VG Frankfurt/Main, 29.09.2020 - 5 K 8402/17
Voraussetzungen eines selbständigen Unternehmensteils bei der ...
- OLG Düsseldorf, 23.10.2019 - 14 U 83/18
Anspruch wegen unrichtiger Erstellung eines Testats in Anlageprospekten
- KG, 22.05.2017 - 12 U 16/14
Anforderungen an die Haftung eines Sachkapitalerhöhungsprüfers
Querverweise
Auf § 323 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Prüfung
- § 321a (Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen)
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Prüfstelle für Rechnungslegung
- § 342c (Verschwiegenheitspflicht)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 57f (Anforderungen an die Bilanz)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Gründung der Gesellschaft
- § 49 (Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer)
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
- § 144 (Verantwortlichkeit der Sonderprüfer)
- Rechnungslegung. Gewinnverwendung
- Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
- § 162 (Vergütungsbericht)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- § 258 (Bestellung der Sonderprüfer)
- Verbundene Unternehmen
- Unternehmensverträge
- Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
- § 293d (Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 11 (Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Aufgaben und allgemeine Vorschriften
- § 306 (Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- OTC-Derivate und Transaktionsregister
- § 32 (Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister
- § 115 (Halbjahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen
- § 185 (Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Ausgleichsmechanismus
- Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
- § 41 (Unternehmen des produzierenden Gewerbes)
- Transparenz
- Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
- § 50 (Testierung)
- Parteiengesetz (PartG)
- Rechenschaftslegung
- § 31 (Prüfer)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 54 (Berufshaftpflichtversicherung)
- Organisation des Berufs
- § 57b (Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 323 HGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 203 I Nr. 3 (Verletzung von Privatgeheimnissen) (zu § 323 I)