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Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ AktG (https://dejure.org/gesetze/AktG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AktG
__paste_bez__ __paste_norm__ Aktiengesetz (https://dejure.org/gesetze/AktG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Aktiengesetz
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 49
Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer

§ 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.

Vorherige Gesetzesfassung

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Rechtsprechung zu § 49 AktG

17 Entscheidungen zu § 49 AktG in unserer Datenbank:

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Alle 17 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 49 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Gründung der Gesellschaft
          § 53 (Ersatzansprüche bei der Nachgründung)
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
            Genehmigtes Kapital
              § 206 (Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft)
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