Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53) |
(1) 1Ist in der Satzung als Gegenstand einer Sacheinlage oder Sachübernahme die Einbringung oder Übernahme eines Unternehmens oder eines Teils eines Unternehmens festgesetzt worden, so haben die Gründer nur so viele Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen, wie nach den gesetzlichen Vorschriften, die nach ihrer Ansicht nach der Einbringung oder Übernahme für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats maßgebend sind, von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge zu wählen sind. 2Sie haben jedoch, wenn dies nur zwei Aufsichtsratsmitglieder sind, drei Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen.
(2) Der nach Absatz 1 Satz 1 bestellte Aufsichtsrat ist, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschlußfähig, wenn die Hälfte, mindestens jedoch drei seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen.
(3) 1Unverzüglich nach der Einbringung oder Übernahme des Unternehmens oder des Unternehmensteils hat der Vorstand bekanntzumachen, nach welchen gesetzlichen Vorschriften nach seiner Ansicht der Aufsichtsrat zusammengesetzt sein muß. 2§§ 97 bis 99 gelten sinngemäß. 3Das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder erlischt nur, wenn der Aufsichtsrat nach anderen als den von den Gründern für maßgebend gehaltenen Vorschriften zusammenzusetzen ist oder wenn die Gründer drei Aufsichtsratsmitglieder bestellt haben, der Aufsichtsrat aber auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen hat.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn das Unternehmen oder der Unternehmensteil erst nach der Bekanntmachung des Vorstands nach § 30 Abs. 3 Satz 2 eingebracht oder übernommen wird.
(5) § 30 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht für die nach Absatz 3 bestellten Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
verschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern; Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer § 36Anmeldung der Gesellschaft § 36aLeistung der Einlagen § 37Inhalt der Anmeldung § 37aAnmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung § 38Prüfung durch das Gericht § 39Inhalt der Eintragung § 40(weggefallen) § 41Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung; Verbotene Aktienausgabe § 42Einpersonen-
Gesellschaft § 43(weggefallen) § 44(weggefallen) § 45Sitzverlegung § 46Verantwortlichkeit der Gründer § 47Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern § 48Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats § 49Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer § 50Verzicht und Vergleich § 51Verjährung der Ersatzansprüche § 52Nachgründung § 53Ersatzansprüche bei der Nachgründung
Rechtsprechung zu § 31 AktG
15 Entscheidungen zu § 31 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.11.2021 - II ZR 315/19
Öffentliche Übernahme einer Aktiengesellschaft: Anspruch der Aktionäre auf ...
- BGH, 25.11.2021 - I ZR 148/20
Wettbewerbswidrige Preisangaben: Inhaltsanforderungen an die Preisinformation bei ...
- BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 6/07
Aufsichtsratswahl - Statusverfahren
- BGH, 23.11.2021 - II ZR 312/19
Abhängigkeit eines individuellen Anspruchs auf eine angemessene Gegenleistung von ...
- LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16
Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren
- BayObLG, 09.06.2000 - 3Z BR 92/00
Gerichtliche Bestimmung von Aufsichtsratsmitgliedern einer GmbH
- BSG, 22.09.1981 - 11 RK 9/80
- BFH, 10.05.1972 - II R 17/68
Gesellschaftsteuer - Kapitalzuführung - Erträge der Gesellschaft - ...
- LG Hannover, 15.01.1991 - 26 AktE 5/90
- OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 20 AktG 1/14
Freigabeverfahren nach Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss: ...
Querverweise
Auf § 31 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Neugründung
- § 76 (Verschmelzungsbeschlüsse)
- Formwechsel
- Allgemeine Vorschriften
- § 197 (Anzuwendende Gründungsvorschriften)