Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53) |
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 54 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Steuern und Gebühren verwandt wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
verschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern; Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer § 36Anmeldung der Gesellschaft § 36aLeistung der Einlagen § 37Inhalt der Anmeldung § 37aAnmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung § 38Prüfung durch das Gericht § 39Inhalt der Eintragung § 40(weggefallen) § 41Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung; Verbotene Aktienausgabe § 42Einpersonen-
Gesellschaft § 43(weggefallen) § 44(weggefallen) § 45Sitzverlegung § 46Verantwortlichkeit der Gründer § 47Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern § 48Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats § 49Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer § 50Verzicht und Vergleich § 51Verjährung der Ersatzansprüche § 52Nachgründung § 53Ersatzansprüche bei der Nachgründung
Rechtsprechung zu § 36 AktG
84 Entscheidungen zu § 36 AktG in unserer Datenbank:
- KG, 29.04.2021 - 2 U 108/18
Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Schadensersatz gegen frühere Aufsichtsräte ...
- VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 279.18
- BFH, 11.02.2015 - X R 36/11
Spende an eine sog. Vorstiftung keine Sonderausgabe
- BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06
Bareinlagen einer Aktiengesellschaft - Haftung der Bank für die Richtigkeit einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 16.11.2006 - 19 U 2754/06
Haftung des Kreditinstituts für unrichtige Bestätigung einer Bareinlage
- OLG München, 16.11.2006 - 19 U 2754/06
- FG Münster, 28.09.2022 - 9 K 1869/20
Körperschaftsteuer - Zur Frage, ob die Zahlung eines Aktionärs an eine AG im ...
- OLG München, 09.08.2017 - 7 U 2663/16
Beendigung einer Aktiengesellschaft - Endgültige Aufgabe des Gründungswillens
- BGH, 15.10.2007 - II ZR 249/06
Umgehung der Kapitalschutzvorschriften durch Leistung einer freiwilligen Zahlung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 27.09.2006 - 7 U 1857/06
Leistung zur freien Verfügbarkeit des persönlich haftenden Gesellschafters einer ...
- OLG München, 27.09.2006 - 7 U 1857/06
- BSG, 05.03.2014 - B 12 KR 1/12 R
Rentenversicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - ...
Querverweise
Auf § 36 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung gegen Einlagen
- § 188 (Anmeldung und Eintragung der Durchführung)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 407 (Zwangsgelder)
- Börsengesetz (BörsG)
- Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
- § 45 (Einlage; Verwendungsabrede)