Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AktG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ AktG (https://dejure.org/gesetze/AktG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AktG
__paste_bez____paste_norm__ Aktiengesetz (https://dejure.org/gesetze/AktG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Aktiengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 53
Ersatzansprüche bei der Nachgründung

1Für die Nachgründung gelten die §§ 46, 47, 49 bis 51 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft sinngemäß. 2An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. 3Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. 4Soweit Fristen mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beginnen, tritt an deren Stelle die Eintragung des Vertrags über die Nachgründung.

Rechtsprechung zu § 53 AktG

19 Entscheidungen zu § 53 AktG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 19 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 53 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
              § 147 (Geltendmachung von Ersatzansprüchen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht