Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75) |
Zitiervorschläge
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§ 53aGleichbehandlung der Aktionäre
§ 54Hauptverpflichtung der Aktionäre
§ 55Nebenverpflichtungen der Aktionäre
§ 56Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen
§ 57Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
§ 58Verwendung des Jahresüberschusses
§ 59Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
§ 60Gewinnverteilung
§ 61Vergütung von Nebenleistungen
§ 62Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen
§ 63Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung
§ 64Ausschluß säumiger Aktionäre
§ 65Zahlungspflicht der Vormänner
§ 66Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
§ 67Eintragung im Aktienregister
§ 67aÜbermittlung von Informationen über Unternehmens-
ereignisse; Begriffsbestimmungen § 67bÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre § 67cÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes § 67dInformationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären § 67eVerarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre § 67fKosten; Verordnungs-
ermächtigung § 68Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung § 69Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 70Berechnung der Aktienbesitzzeit § 71Erwerb eigener Aktien § 71aUmgehungsgeschäfte § 71bRechte aus eigenen Aktien § 71cVeräußerung und Einziehung eigener Aktien § 71dErwerb eigener Aktien durch Dritte § 71eInpfandnahme eigener Aktien § 72Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren § 73Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 74Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine § 75Neue Gewinnanteilscheine
ereignisse; Begriffsbestimmungen § 67bÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre § 67cÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes § 67dInformationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären § 67eVerarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre § 67fKosten; Verordnungs-
ermächtigung § 68Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung § 69Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 70Berechnung der Aktienbesitzzeit § 71Erwerb eigener Aktien § 71aUmgehungsgeschäfte § 71bRechte aus eigenen Aktien § 71cVeräußerung und Einziehung eigener Aktien § 71dErwerb eigener Aktien durch Dritte § 71eInpfandnahme eigener Aktien § 72Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren § 73Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 74Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine § 75Neue Gewinnanteilscheine
Rechtsprechung zu § 53a AktG
188 Entscheidungen zu § 53a AktG in unserer Datenbank:
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Zum selben Verfahren:
- LG München I, 19.12.2019 - 5 HKO 12082/18
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Satzungsänderung
Querverweise
Auf § 53a AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 71 (Erwerb eigener Aktien)