Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75) |
1Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, dass der Aktionär während eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen gleich. 2Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.06.2021 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten | 12.05.2021 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen | 01.04.2015 |
ereignisse; Begriffsbestimmungen § 67bÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre § 67cÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes § 67dInformationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären § 67eVerarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre § 67fKosten; Verordnungs-
ermächtigung § 68Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung § 69Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 70Berechnung der Aktienbesitzzeit § 71Erwerb eigener Aktien § 71aUmgehungsgeschäfte § 71bRechte aus eigenen Aktien § 71cVeräußerung und Einziehung eigener Aktien § 71dErwerb eigener Aktien durch Dritte § 71eInpfandnahme eigener Aktien § 72Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren § 73Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 74Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine § 75Neue Gewinnanteilscheine
Rechtsprechung zu § 70 AktG
27 Entscheidungen zu § 70 AktG in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2012 - L 9 KR 4/11
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.03.2009 - 10 Sa 70/09
Rückforderung eines zweckgebundenen Mitarbeiterdarlehens bei Insolvenz der ...
- BFH, 13.02.1968 - GrS 5/67
Vorstand - Aufsichtsrat - Protokolle über Sitzungen - AG - Betriebsprüfung - ...
- LG München I, 20.01.2011 - 5 HKO 18800/09
Anfechtungsklage hinsichtlich des Squeeze out-Beschlusses wegen Verletzung des ...
- LG München I, 10.12.2013 - 5 HKO 1387/10
Schadensersatzanspruch gegen ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft: ...
- BGH, 05.03.1959 - II ZR 152/57
Rechtsmittel
- LG München I, 08.06.2006 - 5 HKO 5025/06
- BGH, 16.12.1953 - II ZR 41/53
Hilfsrichter beim Oberlandesgericht
- BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02
Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden ...
- BGH, 26.04.2004 - II ZR 154/02
Zu "ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeit" bei grundlegenden ...