Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75) |
1Ein im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft handelnder Dritter darf Aktien der Gesellschaft nur erwerben oder besitzen, soweit dies der Gesellschaft nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 und Abs. 2 gestattet wäre. 2Gleiches gilt für den Erwerb oder den Besitz von Aktien der Gesellschaft durch ein abhängiges oder ein im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen sowie für den Erwerb oder den Besitz durch einen Dritten, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens handelt. 3Bei der Berechnung des Anteils am Grundkapital nach § 71 Abs. 2 Satz 1 und § 71c Abs. 2 gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. 4Im übrigen gelten § 71 Abs. 3 und 4, §§ 71a bis 71c sinngemäß. 5Der Dritte oder das Unternehmen hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen das Eigentum an den Aktien zu verschaffen. 6Die Gesellschaft hat den Gegenwert der Aktien zu erstatten.
ereignisse; Begriffsbestimmungen § 67bÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre § 67cÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes § 67dInformationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären § 67eVerarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre § 67fKosten; Verordnungs-
ermächtigung § 68Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung § 69Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 70Berechnung der Aktienbesitzzeit § 71Erwerb eigener Aktien § 71aUmgehungsgeschäfte § 71bRechte aus eigenen Aktien § 71cVeräußerung und Einziehung eigener Aktien § 71dErwerb eigener Aktien durch Dritte § 71eInpfandnahme eigener Aktien § 72Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren § 73Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 74Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine § 75Neue Gewinnanteilscheine
Rechtsprechung zu § 71d AktG
13 Entscheidungen zu § 71d AktG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 27.04.2017 - 13 K 2946/14
Folgen einer Organschaft - Abziehbarkeit von Aufwendungen einer Organgesellschaft ...
- FG Niedersachsen, 28.02.2012 - 12 K 10250/09
Einkommensteuer 2002; Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG im Zusammenhang mit der ...
- OLG Frankfurt, 03.07.2012 - 5 U 106/11
Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH
- OLG Schleswig, 19.09.2002 - 5 U 164/01
Zur Zulässigkeit eines Aktienoptionsprogramms für Aufsichtsratsmitglieder einer ...
- LG Essen, 06.11.2006 - 44 O 34/06
- LG Bonn, 15.02.2001 - 14 O 54/00
Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen allein wegen Verstößen gegen ...
- LG Mainz, 16.10.1990 - 10 HO 57/89
- OLG München, 07.04.1995 - 23 U 6733/94
Abhängigkeit einer konzernverbundenen GmbH von einem beteiligten Unternehmen
- OLG Hamburg, 30.03.2007 - 11 U 231/04
Die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nicht unter die europäische ...
- OLG Oldenburg, 17.03.1994 - 1 U 151/93
Aktie, Verkauf, Aktionär, Veräußerung, Bezugsrecht, Kapitalerhöhung, ...
Querverweise
Auf § 71d AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 71e (Inpfandnahme eigener Aktien)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 405 (Ordnungswidrigkeiten)