Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75) |
(1) Aktionären, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, kann eine Nachfrist mit der Androhung gesetzt werden, daß sie nach Fristablauf ihrer Aktien und der geleisteten Einzahlungen für verlustig erklärt werden.
(2) 1Die Nachfrist muß dreimal in den Gesellschaftsblättern bekanntgemacht werden. 2Die erste Bekanntmachung muß mindestens drei Monate, die letzte mindestens einen Monat vor Fristablauf ergehen. 3Zwischen den einzelnen Bekanntmachungen muß ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. 4Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so genügt an Stelle der öffentlichen Bekanntmachungen die einmalige Einzelaufforderung an die säumigen Aktionäre; dabei muß eine Nachfrist gewährt werden, die mindestens einen Monat seit dem Empfang der Aufforderung beträgt.
(3) 1Aktionäre, die den eingeforderten Betrag trotzdem nicht zahlen, werden durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern ihrer Aktien und der geleisteten Einzahlungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig erklärt. 2In der Bekanntmachung sind die für verlustig erklärten Aktien mit ihren Unterscheidungsmerkmalen anzugeben.
(4) 1An Stelle der alten Urkunden werden neue ausgegeben; diese haben außer den geleisteten Teilzahlungen den rückständigen Betrag anzugeben. 2Für den Ausfall der Gesellschaft an diesem Betrag oder an den später eingeforderten Beträgen haftet ihr der ausgeschlossene Aktionär.
ereignisse; Begriffsbestimmungen § 67bÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre § 67cÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes § 67dInformationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären § 67eVerarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre § 67fKosten; Verordnungs-
ermächtigung § 68Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung § 69Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 70Berechnung der Aktienbesitzzeit § 71Erwerb eigener Aktien § 71aUmgehungsgeschäfte § 71bRechte aus eigenen Aktien § 71cVeräußerung und Einziehung eigener Aktien § 71dErwerb eigener Aktien durch Dritte § 71eInpfandnahme eigener Aktien § 72Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren § 73Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 74Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine § 75Neue Gewinnanteilscheine
Rechtsprechung zu § 64 AktG
9 Entscheidungen zu § 64 AktG in unserer Datenbank:
- LG München I, 30.08.2012 - 5 HKO 5699/11
Wirtschaftliche Neugründung einer Aktiengesellschaft: Zahlungspflicht des ...
- BFH, 25.09.1968 - I 52/64
Zulässigkeit von Pauschalabschreibungen oder Pauschalwertberichtigungen zu ...
- BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05
Kündigung und Abwicklung einer Vor-Gesellschaft aus wichtigem Grund
- BGH, 28.01.2002 - II ZR 259/00
Verlustigerklärung von Aktien wegen Nichtzahlung des Resteinlagebetrages
- OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 7 U 137/01
Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses; ...
- OLG Hamburg, 28.09.2007 - 11 U 294/06
- OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 5 U 205/07
Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch
- BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 111/88
Rückübertragung von Mitarbeiteraktien; Zwingende Grundsätze des Aktienrechts; ...
- OLG Köln, 27.05.2004 - 18 U 114/03
Erfordernis einer Zustimmung bzw. Genehmigung des Aufsichtsrats für einen ...
§ 64 AktG in Nachschlagewerken
- § 64 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kaduzierung
Querverweise
Auf § 64 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 73 (Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
- Ordentliche Kapitalherabsetzung
- § 226 (Kraftloserklärung von Aktien)