Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75) |
§ 56
Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen
(1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen.
(2) 1Ein abhängiges Unternehmen darf keine Aktien der herrschenden Gesellschaft, ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen keine Aktien der an ihm mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechts übernehmen. 2Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht die Übernahme nicht unwirksam.
(3) 1Wer als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechts eine Aktie für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens übernommen hat, kann sich nicht darauf berufen, daß er die Aktie nicht für eigene Rechnung übernommen hat. 2Er haftet ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der Gesellschaft oder dem abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen auf die volle Einlage. 3Bevor er die Aktie für eigene Rechnung übernommen hat, stehen ihm keine Rechte aus der Aktie zu.
(4) 1Werden bei einer Kapitalerhöhung Aktien unter Verletzung der Absätze 1 oder 2 gezeichnet, so haftet auch jedes Vorstandsmitglied der Gesellschaft auf die volle Einlage. 2Dies gilt nicht, wenn das Vorstandsmitglied beweist, daß es kein Verschulden trifft.
ereignisse; Begriffsbestimmungen § 67bÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre § 67cÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes § 67dInformationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären § 67eVerarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre § 67fKosten; Verordnungs-
ermächtigung § 68Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung § 69Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 70Berechnung der Aktienbesitzzeit § 71Erwerb eigener Aktien § 71aUmgehungsgeschäfte § 71bRechte aus eigenen Aktien § 71cVeräußerung und Einziehung eigener Aktien § 71dErwerb eigener Aktien durch Dritte § 71eInpfandnahme eigener Aktien § 72Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren § 73Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 74Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine § 75Neue Gewinnanteilscheine
Rechtsprechung zu § 56 AktG
15 Entscheidungen zu § 56 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 24.01.2007 - 8 U 69/06
Übernahme von Aktien auf fremde Rechnung gemäß § 56 Abs. 3 AktG wegen ...
- BGH, 16.07.2015 - IX ZR 197/14
Rechtsanwaltshaftung: Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen ...
- FG Berlin, 13.12.2004 - 9 K 9090/03
Ausübung der Rechte aus einem Aktienkaufoptionsvertrag als zusätzlicher ...
- OLG Frankfurt, 24.06.1991 - 11 U 18/91
Einlageverpflichtung aus einer Kapitalerhöhung; Wirksamkeit der Übernahme neuer ...
- BGH, 04.03.1974 - II ZR 89/72
Abhängigkeit einer AG von Unternehmensgruppe
- BGH, 28.10.1981 - II ZR 129/80
Pharmareferentin - § 176 Abs. 2 HGB, Haftung setzt keine Zustimmung zur ...
- BFH, 14.01.1969 - II 221/65
Organtochter - Ergebnisabführungsvertrag - Beherrschende Muttergesellschaft - ...
- LG Hannover, 05.03.2009 - 21 T 2/09
Aussetzung der Wirksamkeit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds gem. § 104 ...
- BGH, 04.05.1977 - VIII ZR 298/75
Haftungsdurchgriff bei unterkapitalisierter GmbH
- BGH, 06.05.1965 - II ZR 217/62
Konkurs des Versicherungsnehmers. Feuerversicherung