Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75) |
Zitiervorschläge
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§ 53aGleichbehandlung der Aktionäre
§ 54Hauptverpflichtung der Aktionäre
§ 55Nebenverpflichtungen der Aktionäre
§ 56Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen
§ 57Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
§ 58Verwendung des Jahresüberschusses
§ 59Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
§ 60Gewinnverteilung
§ 61Vergütung von Nebenleistungen
§ 62Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen
§ 63Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung
§ 64Ausschluß säumiger Aktionäre
§ 65Zahlungspflicht der Vormänner
§ 66Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
§ 67Eintragung im Aktienregister
§ 67aÜbermittlung von Informationen über Unternehmens-
ereignisse; Begriffsbestimmungen § 67bÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre § 67cÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes § 67dInformationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären § 67eVerarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre § 67fKosten; Verordnungs-
ermächtigung § 68Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung § 69Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 70Berechnung der Aktienbesitzzeit § 71Erwerb eigener Aktien § 71aUmgehungsgeschäfte § 71bRechte aus eigenen Aktien § 71cVeräußerung und Einziehung eigener Aktien § 71dErwerb eigener Aktien durch Dritte § 71eInpfandnahme eigener Aktien § 72Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren § 73Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 74Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine § 75Neue Gewinnanteilscheine
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ereignisse; Begriffsbestimmungen § 67bÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre § 67cÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes § 67dInformationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären § 67eVerarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre § 67fKosten; Verordnungs-
ermächtigung § 68Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung § 69Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 70Berechnung der Aktienbesitzzeit § 71Erwerb eigener Aktien § 71aUmgehungsgeschäfte § 71bRechte aus eigenen Aktien § 71cVeräußerung und Einziehung eigener Aktien § 71dErwerb eigener Aktien durch Dritte § 71eInpfandnahme eigener Aktien § 72Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren § 73Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 74Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine § 75Neue Gewinnanteilscheine
Rechtsprechung zu § 61 AktG
9 Entscheidungen zu § 61 AktG in unserer Datenbank:
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Zur Auslegung von § 71a Abs. 1 AktG
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Zulässigkeit von Pauschalabschreibungen oder Pauschalwertberichtigungen zu ...
- BVerwG, 20.04.1971 - III C 114.69
Rechtsmittel
- BVerwG, 20.04.1971 - III C 129.69
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- BFH, 16.03.1966 - II 70/63
- BFH, 22.11.1983 - VIII R 133/82
- BFH, 14.10.1966 - III 281/63
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Anwaltshaftung bei Abfindungsvertrag über Rücknahme aktienrechtlicher ...
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