Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75) |
Zitiervorschläge
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§ 53aGleichbehandlung der Aktionäre
§ 54Hauptverpflichtung der Aktionäre
§ 55Nebenverpflichtungen der Aktionäre
§ 56Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen
§ 57Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
§ 58Verwendung des Jahresüberschusses
§ 59Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
§ 60Gewinnverteilung
§ 61Vergütung von Nebenleistungen
§ 62Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen
§ 63Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung
§ 64Ausschluß säumiger Aktionäre
§ 65Zahlungspflicht der Vormänner
§ 66Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
§ 67Eintragung im Aktienregister
§ 67aÜbermittlung von Informationen über Unternehmens-
ereignisse; Begriffsbestimmungen § 67bÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre § 67cÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes § 67dInformationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären § 67eVerarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre § 67fKosten; Verordnungs-
ermächtigung § 68Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung § 69Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 70Berechnung der Aktienbesitzzeit § 71Erwerb eigener Aktien § 71aUmgehungsgeschäfte § 71bRechte aus eigenen Aktien § 71cVeräußerung und Einziehung eigener Aktien § 71dErwerb eigener Aktien durch Dritte § 71eInpfandnahme eigener Aktien § 72Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren § 73Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 74Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine § 75Neue Gewinnanteilscheine
ereignisse; Begriffsbestimmungen § 67bÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre § 67cÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes § 67dInformationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären § 67eVerarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre § 67fKosten; Verordnungs-
ermächtigung § 68Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung § 69Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 70Berechnung der Aktienbesitzzeit § 71Erwerb eigener Aktien § 71aUmgehungsgeschäfte § 71bRechte aus eigenen Aktien § 71cVeräußerung und Einziehung eigener Aktien § 71dErwerb eigener Aktien durch Dritte § 71eInpfandnahme eigener Aktien § 72Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren § 73Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 74Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine § 75Neue Gewinnanteilscheine
Rechtsprechung zu § 75 AktG
61 Entscheidungen zu § 75 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.07.2012 - II ZR 55/11
Vorzeitige Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft ist ...
- OLG Frankfurt, 17.02.2015 - 5 U 111/14
Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 84 III AktG
- BGH, 11.07.1953 - II ZR 126/52
Vorstand einer AG. Unmöglichkeit
- BGH, 27.05.1957 - II ZR 178/56
Rechtsmittel
- BGH, 28.04.1954 - II ZR 211/53
Prozeßvertretung der Aktiengesellschaft
- BGH, 06.04.1964 - II ZR 75/62
Faktisches Anstellungsverhältnis eines Vorstandsmitglieds
- BGH, 08.12.1977 - II ZR 219/75
Widerruf der Bestellung in den Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) als ...
- BGH, 29.05.1989 - II ZR 220/88
Beendigung des Dienstvertrages eines Vorstandsmitglieds
- BGH, 07.06.1956 - II ZR 221/55
Rechtsmittel
- AG Duisburg, 10.07.2008 - 62 IN 167/02
Bestellung eines Verfahrenspflegers während des Insolvenzverfahrens