Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75) |
(1) Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen.
(2) 1Der Vorstand darf einen Abschlag nur zahlen, wenn ein vorläufiger Abschluß für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresüberschuß ergibt. 2Als Abschlag darf höchstens die Hälfte des Betrags gezahlt werden, der von dem Jahresüberschuß nach Abzug der Beträge verbleibt, die nach Gesetz oder Satzung in Gewinnrücklagen einzustellen sind. 3Außerdem darf der Abschlag nicht die Hälfte des vorjährigen Bilanzgewinns übersteigen.
(3) Die Zahlung eines Abschlags bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
ereignisse; Begriffsbestimmungen § 67bÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre § 67cÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes § 67dInformationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären § 67eVerarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre § 67fKosten; Verordnungs-
ermächtigung § 68Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung § 69Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 70Berechnung der Aktienbesitzzeit § 71Erwerb eigener Aktien § 71aUmgehungsgeschäfte § 71bRechte aus eigenen Aktien § 71cVeräußerung und Einziehung eigener Aktien § 71dErwerb eigener Aktien durch Dritte § 71eInpfandnahme eigener Aktien § 72Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren § 73Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 74Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine § 75Neue Gewinnanteilscheine
Rechtsprechung zu § 59 AktG
19 Entscheidungen zu § 59 AktG in unserer Datenbank:
- SG Aachen, 24.11.2015 - S 14 AS 128/15
Endgültige Leistungsfestsetzung bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende bei ...
- OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 266/07
Zur Auslegung von § 71a Abs. 1 AktG
- OLG Brandenburg, 21.04.2015 - 6 U 189/12
Rechtsdienstleistung; Aktiengesellschaft: Parteifähigkeit einer zum Zweck der ...
- BFH, 16.12.1998 - I R 50/95
Phasengleiche Aktivierung von Gewinnansprüchen
- FG Nürnberg, 24.10.1995 - I 445/94
- LAG Köln, 04.08.2005 - 6 (10) Sa 350/05
Handelndenhaftung, Vorgesellschaft, Vorgründungsgesellschaft
- LAG Köln, 04.08.2005 - 6 (4) Sa 527/05
Handelndenhaftung, Vorgesellschaft, Vorgründungsgesellschaft
- BGH, 07.11.1977 - II ZR 43/76
Schadensersatz für ungerechtfertigte Gewinnvorauszahlungen - Begrenzung von ...
- LG Schwerin, 12.06.2003 - 4 O 283/03
Aktienkauf als Haustürgeschäft
- FG Berlin, 26.10.1995 - VIII 334/95
§ 59 AktG in Nachschlagewerken
- § 59 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Abschlagsdividende
Querverweise
Auf § 59 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 107 (Innere Ordnung des Aufsichtsrats)