Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75) |
(1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien unter Verstoß gegen § 71 Abs. 1 oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.
(2) Entfallen auf die Aktien, welche die Gesellschaft nach § 71 Abs. 1 in zulässiger Weise erworben hat und noch besitzt, mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals, so muß der Teil der Aktien, der diesen Satz übersteigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb der Aktien veräußert werden.
(3) Sind eigene Aktien innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie nach § 237 einzuziehen.
ereignisse; Begriffsbestimmungen § 67bÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre § 67cÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes § 67dInformationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären § 67eVerarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre § 67fKosten; Verordnungs-
ermächtigung § 68Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung § 69Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 70Berechnung der Aktienbesitzzeit § 71Erwerb eigener Aktien § 71aUmgehungsgeschäfte § 71bRechte aus eigenen Aktien § 71cVeräußerung und Einziehung eigener Aktien § 71dErwerb eigener Aktien durch Dritte § 71eInpfandnahme eigener Aktien § 72Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren § 73Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 74Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine § 75Neue Gewinnanteilscheine
Rechtsprechung zu § 71c AktG
7 Entscheidungen zu § 71c AktG in unserer Datenbank:
- KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21 Corona
Gerichtliche Freigabe der Handelsregistereintragung eines angefochtenen ...
- BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 111/88
Rückübertragung von Mitarbeiteraktien; Zwingende Grundsätze des Aktienrechts; ...
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- OLG Hamburg, 18.09.2009 - 11 U 183/07
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- OLG Oldenburg, 17.03.1994 - 1 U 151/93
Aktie, Verkauf, Aktionär, Veräußerung, Bezugsrecht, Kapitalerhöhung, ...
- LG Memmingen, 11.08.2010 - 2 HKO 515/10
Aktiengesellschaft: Unterlassungsanspruch eines Einzelaktionärs bei einem ...
- OLG Frankfurt, 19.12.2001 - 9 U 187/00
Haftung der Aufsichtsratsmitglieder einer AG für Schaden aus verbotswidriger ...
Querverweise
Auf § 71c AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 71d (Erwerb eigener Aktien durch Dritte)