Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75) |
Zitiervorschläge
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§ 53aGleichbehandlung der Aktionäre
§ 54Hauptverpflichtung der Aktionäre
§ 55Nebenverpflichtungen der Aktionäre
§ 56Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen
§ 57Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
§ 58Verwendung des Jahresüberschusses
§ 59Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
§ 60Gewinnverteilung
§ 61Vergütung von Nebenleistungen
§ 62Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen
§ 63Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung
§ 64Ausschluß säumiger Aktionäre
§ 65Zahlungspflicht der Vormänner
§ 66Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
§ 67Eintragung im Aktienregister
§ 67aÜbermittlung von Informationen über Unternehmens-
ereignisse; Begriffsbestimmungen § 67bÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre § 67cÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes § 67dInformationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären § 67eVerarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre § 67fKosten; Verordnungs-
ermächtigung § 68Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung § 69Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 70Berechnung der Aktienbesitzzeit § 71Erwerb eigener Aktien § 71aUmgehungsgeschäfte § 71bRechte aus eigenen Aktien § 71cVeräußerung und Einziehung eigener Aktien § 71dErwerb eigener Aktien durch Dritte § 71eInpfandnahme eigener Aktien § 72Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren § 73Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 74Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine § 75Neue Gewinnanteilscheine
ereignisse; Begriffsbestimmungen § 67bÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre § 67cÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes § 67dInformationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären § 67eVerarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre § 67fKosten; Verordnungs-
ermächtigung § 68Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung § 69Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 70Berechnung der Aktienbesitzzeit § 71Erwerb eigener Aktien § 71aUmgehungsgeschäfte § 71bRechte aus eigenen Aktien § 71cVeräußerung und Einziehung eigener Aktien § 71dErwerb eigener Aktien durch Dritte § 71eInpfandnahme eigener Aktien § 72Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren § 73Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 74Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine § 75Neue Gewinnanteilscheine
Rechtsprechung zu § 71b AktG
26 Entscheidungen zu § 71b AktG in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 31.10.2019 - L 1 KR 502/18
Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers mit geringer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 27.04.2017 - 13 K 2946/14
Folgen einer Organschaft - Abziehbarkeit von Aufwendungen einer Organgesellschaft ...
- LG Dortmund, 06.04.2022 - 18 O 9/17
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Diebold ...
- OLG Frankfurt, 03.07.2012 - 5 U 106/11
Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH
- FG Niedersachsen, 28.02.2012 - 12 K 10250/09
Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1 v.H.
- FG Hessen, 31.03.2022 - 8 K 589/20
Berücksichtigung übertragener Wirtschaftsgüter nach den Grundsätzen einer ...
- FG Hessen, 31.03.2022 - 8 K 590/20
EStG, AktG, HGB
- LG München I, 30.05.2018 - 5 HKO 10044/16
Festsetzung von Barabfindung an Aktionäre bei Verschmelzung
- FG Sachsen, 06.05.2021 - 8 K 34/21
ErbStG
Querverweise
Auf § 71b AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 71d (Erwerb eigener Aktien durch Dritte)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 405 (Ordnungswidrigkeiten)