Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 51
Verjährung der Ersatzansprüche

1Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 48 verjähren in fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.

Rechtsprechung zu § 51 AktG

15 Entscheidungen zu § 51 AktG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 51 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Gründung der Gesellschaft
          § 53 (Ersatzansprüche bei der Nachgründung)

Redaktionelle Querverweise zu § 51 AktG:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz) (zu § 51 S. 1)
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