Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 4 - Ausgleichsmechanismus (§§ 34 - 44) |
Abschnitt 2 - Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen (§§ 40 - 44) |
(1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit
(2) 1Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 ist durch die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie die Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer vereidigten Buchprüferin, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen. 2Für die Bescheinigungen nach Satz 1 gelten § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend. 3Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 ist durch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle nachzuweisen.
(2a) 1Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, können abweichend von Absatz 1 Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln. 2Absatz 2 gilt entsprechend. 3Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht durch Umwandlung entstanden sein. 4Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt, an dem erstmals Strom zu Produktions- oder Fahrbetriebszwecken abgenommen wird.
(3) 1Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
1. | mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat, wird die EEG-Umlage hinsichtlich des an der betreffenden Abnahmestelle im Begrenzungszeitraum selbst verbrauchten Stroms | ||
a) | für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt, | ||
b) | für den Stromanteil über 1 bis einschließlich 10 Gigawattstunden auf 10 Prozent der nach § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage begrenzt, | ||
c) | für den Stromanteil über 10 bis einschließlich 100 Gigawattstunden auf 1 Prozent der nach § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage begrenzt und | ||
d) | für den Stromanteil über 100 Gigawattstunden auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt oder | ||
2. | mindestens 100 Gigawattstunden und deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mehr als 20 Prozent betragen hat, wird die nach § 37 Absatz 2 ermittelte EEG-Umlage auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt. |
2Die Nachweise sind in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 zu führen.
(4) Eine Abnahmestelle ist die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über eine oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend. 2Ein selbständiger Unternehmensteil liegt nur vor, wenn es sich um einen eigenen Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Teilbetrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt und der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte. 3Für den selbständigen Unternehmensteil sind eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen. 4Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuches zu prüfen.
2) Amtlicher Hinweis:Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien | 17.08.2012 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 |
Rechtsprechung zu § 41 EEG
122 Entscheidungen zu § 41 EEG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.02.2016 - 8 C 3.15
Zertifizierung; Zertifizierer; Zertifikat; Bescheinigung; letztes abgeschlossenes ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.04.2015 - 8 B 62.14
Anforderungen an die Zertifizierung im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 4 des ...
- VG Frankfurt/Main, 15.11.2012 - 1 K 843/12
Außenwirtschaftsrechts
- VGH Hessen, 24.04.2014 - 6 A 922/13
Entscheidung zu Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009
- BVerwG, 22.04.2015 - 8 B 62.14
- BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14
Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; besondere Ausgleichsregelung; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 15.12.2015 - 8 C 9.15
Fristanforderungen eines Antrag auf Strommengenbegrenzung sowie Erforderlichkeit ...
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- VGH Hessen, 09.01.2014 - 6 A 1999/13
Besondere Ausgleichsregelung für selbständige Unternehmensteile
- BVerwG, 15.12.2015 - 8 C 9.15
- BVerwG, 10.11.2016 - 8 C 11.15
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Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 28.03.2014 - 5 K 2752/13
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- VG Frankfurt/Main, 28.03.2014 - 5 K 2752/13
Querverweise
Auf § 41 EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Ausgleichsmechanismus
- Transparenz
- EEG-Umlage und Stromkennzeichnung
- § 54 (Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 63a (Gebühren und Auslagen)
- Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
- § 66 (Übergangsbestimmungen)