Erneuerbare-Energien-Gesetz
| Teil 4 - Ausgleichsmechanismus (§§ 34 - 44) |
| Abschnitt 2 - Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen (§§ 40 - 44) |
(1) 1Der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 oder § 42 einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen (materielle Ausschlussfrist). 2Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. 3Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. 4Die durch eine vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 3 außer Betracht.
(2) 1Neu gegründete Unternehmen im Sinne des § 41 Abs. 2a können den Antrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September des laufenden Jahres stellen. 2Satz 1 gilt für Schienenbahnunternehmen entsprechend.
(3) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird entsprechend der Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzungen im Rahmen von § 36 zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 |
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Rechtsprechung zu § 43 EEG
74 Entscheidungen zu § 43 EEG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 15.06.2020 - 5 K 3836/18
Zur Verfassungsmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 ...
- BVerwG, 28.10.2020 - 8 C 19.19
Zur Selbstständigkeit eines Unternehmensteils gemäß § 41 Abs. 5 EEG 2012
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 17.07.2019 - 6 A 753/17
Begrenzung der EEG-Umlage
- VGH Hessen, 17.07.2019 - 6 A 753/17
- VG Frankfurt/Main, 14.11.2013 - 5 K 2104/12
Zur Nachsichtgewährung bei Versäumung der (Ausschluss) Frist des § 43 Abs. I EEG. ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 06.06.2017 - 8 B 69.16
Begrenzung der EEG-Umlage; Fristversäumnis bei Einreichung von Antragsunterlagen
- VGH Hessen, 13.09.2016 - 6 A 53/15
Materielle Ausschlussfrist für einen Antrag nach §§ 40 ff. EEG 2009
- BVerwG, 06.06.2017 - 8 B 69.16
- BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14
Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; besondere Ausgleichsregelung; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 15.12.2015 - 8 C 9.15
Fristanforderungen eines Antrag auf Strommengenbegrenzung sowie Erforderlichkeit ...
- VGH Hessen, 09.01.2014 - 6 A 1999/13
Besondere Ausgleichsregelung für selbständige Unternehmensteile
- BVerwG, 15.12.2015 - 8 C 9.15
- BGH, 24.02.2026 - EnVR 9/24
Nachsicht
Querverweise
Auf § 43 EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Transparenz
- EEG-Umlage und Stromkennzeichnung
- § 54 (Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 63a (Gebühren und Auslagen)