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Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149)   
   Vierter Abschnitt - Hauptversammlung (§§ 118 - 149)   
   Siebenter Unterabschnitt - Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen (§§ 142 - 149)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 144
Verantwortlichkeit der Sonderprüfer

§ 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.

Vorherige Gesetzesfassung

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Rechtsprechung zu § 144 AktG

4 Entscheidungen zu § 144 AktG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 144 AktG verweisen folgende Vorschriften:

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