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Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Vierter Abschnitt - Hauptversammlung (§§ 118 - 149) |
| Siebenter Unterabschnitt - Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen (§§ 142 - 149) |
Zitiervorschläge
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§ 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.
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Rechtsprechung zu § 144 AktG
4 Entscheidungen zu § 144 AktG in unserer Datenbank:
- LG München I, 10.09.2019 - 5 HKO 11537/19
Auskunftsrecht des Sonderprüfers aus § 145 Abs. 2 AktG nicht mittels ...
- BVerfG, 20.12.2017 - 1 BvR 2754/17
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet gegen die ...
- LG Stuttgart, 27.05.1998 - 27 O 7/98
Anspruch eines Konkursverwalters gegenüber einer Rechtsanwaltssozietät auf ...
- LG Frankenthal, 09.08.2012 - 2 HKO 23/12
Vergütung eines Sonderprüfers im Zusammenhang mit der Bestellung des ...
Querverweise
Auf § 144 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 191 (Oberste Vertretung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)