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Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149)   
   Vierter Abschnitt - Hauptversammlung (§§ 118 - 149)   
   Siebenter Unterabschnitt - Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen (§§ 142 - 149)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ AktG (https://dejure.org/gesetze/AktG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Aktiengesetz
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§ 146
Kosten

1Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. 2Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.

Vorherige Gesetzesfassung

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Rechtsprechung zu § 146 AktG

23 Entscheidungen zu § 146 AktG in unserer Datenbank:

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Alle 23 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 146 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
            § 258 (Bestellung der Sonderprüfer)
Was ist das?

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