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LG München I, 21.06.2021 - 35 O 16420/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LG München I, 21.06.2021 - 35 O 16420/20
- OLG München, 21.04.2022 - 8 U 4257/21
- BGH - VII ZR 97/22 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.11.2018 - VII ZR 3/18
Haftung des Wirtschaftsprüfers aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter …
Auszug aus LG München I, 21.06.2021 - 35 O 16420/20
Aus einem Prüfvertrag, der eine obligatorische oder freiwillige Jahresabschlussprüfung nach den Maßstäben der §§ 316, 317 HGB zum Gegenstand hat, haftet der Wirtschaftsprüfer gemäß § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB nur der zu prüfenden Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen (vgl. BGH - Urteil vom 21.11.2018 - VII ZR 3/18). - OLG München, 12.11.2009 - 23 U 2516/09
Haftung des Abschlussprüfers: Schadenersatzansprüche einer alleinfinanzierenden …
Auszug aus LG München I, 21.06.2021 - 35 O 16420/20
Grenzen sind der Haftung des Abschlussprüfers auch nach der Rechtsprechung dort gesetzt, wo er auf die Richtigkeit von Zahlen berechtigterweise vertrauen konnte und der Quelle eine Fälschung der Zahlen nicht offensichtlich zutrauen musste (OLG München Urt. v. 12.11.2009 - 23 U 2516/09;… MüKoHGB/Ebke HGB § 323 Rn. 106). - BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19
Haftung des Abschlussprüfers; vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch …
Auszug aus LG München I, 21.06.2021 - 35 O 16420/20
Ein Anspruch aus § 826 BGB käme dann in Betracht, wenn die vom Beklagten erteilten Bestätigungsvermerke unter den Jahresabschlüssen nicht nur unrichtig wären, sondern er insoweit seine Aufgaben als Wirtschaftsprüfer nachlässig erledigt hätte, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein, und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt hätte, die angesichts der Bedeutung der Bestätigungsvermerke für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erschiene (vgl. BGH - Urteil vom 12.03.2020 - VII ZR 236/19). - LG Hamburg, 22.06.1998 - 402 O 70/97
Auszug aus LG München I, 21.06.2021 - 35 O 16420/20
Eine Prüfpflicht im Hinblick auf strafbares Verhalten bürdet die Rechtsprechung dem Abschlussprüfer ebenfalls nicht auf, vielmehr ist eine solche nur bei hinreichenden Anhaltspunkten angezeigt (OLG Düsseldorf WPK-Mitt. 1996, 340, 342; LG Hamburg WM 1999, 139, 142).
- OLG München, 21.04.2022 - 8 U 4257/21
Kein Schadensersatzanspruch gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - P & R-Gruppe
Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.06.2021, Aktenzeichen 35 O 16420/20, wird zurückgewiesen.