Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c) |
3. Unterabschnitt - Prüfung (§§ 316 - 324a) |
(1) 1Wird über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet oder wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, so hat ein Gläubiger oder Gesellschafter die Wahl, selbst oder durch einen von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder im Fall des § 319 Abs. 1 Satz 2 durch einen vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers über die aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchzuführende Prüfung des Jahresabschlusses der letzten drei Geschäftsjahre zu nehmen, soweit sich diese auf die nach § 321 geforderte Berichterstattung beziehen. 2Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen, der die Prüfungsberichte in seinem Besitz hat.
(2) 1Bei einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien stehen den Gesellschaftern die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 nur zu, wenn ihre Anteile bei Geltendmachung des Anspruchs zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100 000 Euro erreichen. 2Dem Abschlussprüfer ist die Erläuterung des Prüfungsberichts gegenüber den in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Personen gestattet.
(3) 1Der Insolvenzverwalter oder ein gesetzlicher Vertreter des Schuldners kann einer Offenlegung von Geheimnissen, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, widersprechen, wenn die Offenlegung geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen. 2§ 323 Abs. 1 und 3 bleibt im Übrigen unberührt. 3Unbeschadet des Satzes 1 sind die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 zur Verschwiegenheit über den Inhalt der von ihnen eingesehenen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Schuldner zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet ist.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) vom 04.12.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.12.2004 | Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) | 04.12.2004 |
Rechtsprechung zu § 321a HGB
6 Entscheidungen zu § 321a HGB in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 15.11.2022 - 31 O 125/21
Insolvenzverwalter bekommt Recht: EY muss Einsicht in Wirecard-Akten gewähren
- VG Frankfurt/Main, 12.03.2008 - 7 E 5426/06
Informationsfreiheitsanspruch und Rechtsverstöße durch Finanzdienstleister
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08
Informationsgesuch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- VGH Hessen, 29.11.2013 - 6 A 1293/13
Zugang zu Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08
- VGH Hessen, 29.11.2013 - 6 A 1426/13
Zugang zu Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; ...
- VGH Hessen, 02.03.2010 - 6 A 1684/08
Beweisverfahren - Verweigerung des Informationszugangs nach § 9 KredWG
Querverweise
Auf § 321a HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Ausgleichsmechanismus
- Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
- § 41 (Unternehmen des produzierenden Gewerbes)