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Aktiengesetz

   Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 393a - 410)   
   Erster Teil - Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften (§§ 394 - 395)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/AktG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AktG (https://dejure.org/gesetze/AktG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AktG
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§ 394
Berichte der Aufsichtsratsmitglieder

1Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. 2Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. 3Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz, auf Satzung oder auf dem Aufsichtsrat in Textform mitgeteiltem Rechtsgeschäft beruhen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) vom 22.12.2015 (BGBl. I S. 2565), in Kraft getreten am 31.12.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
31.12.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016)22.12.2015BGBl. I S. 2565

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Rechtsprechung zu § 394 AktG

33 Entscheidungen zu § 394 AktG in unserer Datenbank:

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Alle 33 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 394 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften
          § 395 (Verschwiegenheitspflicht)
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