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Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)   
   Fünfter Abschnitt - Gesonderte Feststellungen (§§ 151 - 156)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 151
Gesonderte Feststellungen

(1) 1Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind

1. Grundbesitzwerte (§§ 138, 157),
2. der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97),
3. der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2,
4. der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,

wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. 2Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.

(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen

1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit,
2. 1über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. 2Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.

(3) 1Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. 2Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.

(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.

(5) 1Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

Fassung aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 (BGBl. I S. 2131), in Kraft getreten am 05.11.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
05.11.2011
Änderung
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Änderung
Steuervereinfachungsgesetz 201101.11.2011BGBl. I S. 2131
14.12.2010
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 201008.12.2010BGBl. I S. 1768
01.01.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz)24.12.2008BGBl. I S. 3018
01.01.2007
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 200713.12.2006BGBl. I S. 2878

Rechtsprechung zu § 151 BewG

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Querverweise

Auf § 151 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Gesonderte Feststellungen
          § 152 (Örtliche Zuständigkeit)
          § 153 (Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist)
          § 154 (Beteiligte am Feststellungsverfahren)
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