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Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)   
   Fünfter Abschnitt - Gesonderte Feststellungen (§§ 151 - 156)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 156
Außenprüfung

Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.

Vorschrift eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl. I S. 2878), in Kraft getreten am 01.01.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 200713.12.2006BGBl. I S. 2878

Rechtsprechung zu § 156 BewG

7 Entscheidungen zu § 156 BewG in unserer Datenbank:

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Querverweise

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