Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
| Fünfter Abschnitt - Gesonderte Feststellungen (§§ 151 - 156) |
Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zuständig:
| 1. | in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt; | |
| 2. | in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebetrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird, und bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird; | |
| 3. | in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland oder, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat; | |
| 4. | in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im Inland nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. |
Vorschrift eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
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Rechtsprechung zu § 152 BewG
60 Entscheidungen zu § 152 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 17.06.2026 - II R 27/23
Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 12.07.2023 - 3 K 14/23
Begünstigung; bewertungsrechtlicher Grundstücksbegriff; Familienheim; Flurstück; ...
- FG Niedersachsen, 12.07.2023 - 3 K 14/23
- FG Münster, 10.10.2024 - 3 K 751/22
Erbschaftsteuergesetz: Rückausnahme für Wohnungsunternehmen
- BFH, 16.03.2021 - II R 3/19
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 11.10.2018 - 3 K 533/17
Erbschaftsteuer/Verfahrensrecht - Zur Frage, wer an einem Feststellungsverfahren ...
- FG Münster, 11.10.2018 - 3 K 533/17
- FG Münster, 12.09.2019 - 3 K 22/17
Bedarfsbewertung/Verfahrensrecht - Zur Nichtigkeit eines Bescheids über die ...
- FG Berlin-Brandenburg, 09.06.2022 - 9 K 9084/21
Festsetzung von Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu ...
- FG Münster, 16.07.2026 - 3 K 682/24
Entstehung junger Finanzmittel i.S.d. ErbStG
- FG München, 25.06.2003 - 4 K 5390/00
Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung des § 152 BewG
Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.12.2004 - II R 41/03
Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung der §§ 138 ff. BewG i. d. F. des ...
- BFH, 14.12.2004 - II R 41/03
Querverweise
Auf § 152 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- § 17 (Geltungsbereich)