Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 70 - 75) |
(1) 1Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) 1Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. 2Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. 3Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. 4Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) 1Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. 2Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. 3Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. 4Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
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Rechtsprechung zu § 74 FamFG
1.555 Entscheidungen zu § 74 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.06.2026 - XII ZB 29/26
Psychiatrische Zwangsbehandlung: Keine Lockerung der Standards bei Unterbringung ...
- BGH, 15.02.2023 - XII ZB 341/22
Unterbringungssache: Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde gegen ...
- OLG Köln, 04.09.2024 - 28 Wx 4/24
Beteiligtenfähigkeit einer Personengesellschaft nach erfolgter Löschung im ...
- BGH, 29.04.2026 - XII ZB 60/26
Genehmigung der Zwangsbehandlung scheitert ohne aktuellen Widerstand
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.08.2026 - XII ZB 149/26
Rechte von Betreuten bei medikamentöser Zwangsbehandlung mit Depotpräparaten
- BGH, 19.08.2026 - XII ZB 149/26
- BGH, 08.10.2025 - XII ZB 502/24
Ermittlung des Vorliegens einer Gewaltschutzsache oder allgemeinen Zivilsache ...
- BGH, 08.10.2025 - XII ZB 503/24
Zuständigkeitsstreit im Gewaltschutzverfahren: Familiengericht muss ...
- BayObLG, 31.10.2024 - 103 ZBR-PAG 4/24
Rechtsbeschwerde gegen Gewahrsamsanordnung nach bayerischem Landesrecht gegen ...
- BGH, 04.06.2025 - XII ZB 320/23
Voraussetzungen der Adoption; Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im Zeitpunkt der ...
- BGH, 17.01.2023 - II ZB 6/22
Beschränkte Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer AG bei Beschlussfassung ...
Querverweise
Auf § 74 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 99 (Verfahren)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 29