Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 70 - 75) |
1Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. 2Die Anschlussrechtsbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen und zu unterschreiben. 3Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, als unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs. 1 zurückgewiesen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.08.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 73 FamFG
33 Entscheidungen zu § 73 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.01.2023 - XII ZB 433/19
Versorgungsausgleich: Teilrechtskraft im Rechtsbeschwerdeverfahren; unwirksame ...
- BGH, 23.03.2022 - XII ZB 337/21
Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und ...
- BGH, 05.10.2022 - XII ZB 74/20
Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts nach der ...
- BGH, 24.06.2015 - XII ZB 98/15
Betreuungssache: Notwendigkeit erneuter Anhörung des Betroffenen im ...
- BGH, 25.01.2018 - V ZB 191/17
Zurückweisungshaftsache: Bestimmung zum beauftragten Richter bei einem ...
- BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13
Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung ...
- BGH, 12.09.2012 - IV ZB 12/12
Erbscheinsverfahren: Anwendbares Recht für die erbrechtlichen Verhältnisse nach ...
- BGH, 26.11.2010 - BLw 14/09
Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen ...
- BayObLG, 31.10.2024 - 103 ZBR-PAG 4/24
Rechtsbeschwerde gegen Gewahrsamsanordnung nach bayerischem Landesrecht gegen ...
- OLG Jena, 27.05.2010 - Not W 18/09
Geschäftswert eines Geschäftsanteils an gemeinnütziger GmbH bestimmt sich nach ...
Querverweise
Auf § 73 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsmittel
- Rechtsbeschwerde
- § 74 (Entscheidung über die Rechtsbeschwerde)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 29