Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
Unterabschnitt 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 70 - 75) |
(1) 1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. 2Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 72 FamFG
199 Entscheidungen zu § 72 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.12.2023 - 3 ZB 1/22
Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung
- BGH, 30.04.2021 - BLw 2/20
Eintragung der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Hof im Sinne der ...
- BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 44/19
Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung eines Asylbewerbers; Voraussetzungen des ...
- BGH, 04.07.2013 - V ZB 197/12
Freiwillige Gerichtsbarkeit: Begründung von Revision oder Rechtsbeschwerde mit ...
- BVerwG, 20.03.2023 - 10 PKH 1.22
Gewährung des Zugangs zu kammerinternen Geschäftsverteilungsplänen des ...
- BVerwG, 20.03.2023 - 10 PKH 2.22
Gewährung des Zugangs zu dem internen Geschäftsverteilungsplan des 3. Zivilsenats ...
- BGH, 05.07.2023 - IV ZR 375/21
Rückgriffsansprüche eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach Regulierung ...
- BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 29/19
Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines kongolesischen ...
- BGH, 11.05.2022 - XII ZB 543/20
Beurteilung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach texanischem ...
- BGH, 14.05.2019 - II ZB 25/17
EuGH-Vorlage zur Handelsregisteranmeldung einer Limited-Zweigniederlassung
Querverweise
Auf § 72 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 99 (Verfahren)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Beschwerde
- § 78
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 29