Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 70 - 75) |
(1) 1Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. 2Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
| 1. | die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und | |
| 2. | die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. |
3Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. 4Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
(2) 1Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. 2Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. 3§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
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Rechtsprechung zu § 71 FamFG
606 Entscheidungen zu § 71 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.08.2023 - XII ZB 504/22
Betreuungssache: Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei Unklarheit des ...
- BGH, 16.05.2023 - 3 ZB 3/22
Rechtsbeschwerde gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG; Durchsuchung zur Sicherung der ...
- BayObLG, 29.03.2021 - 101 ZBR 1/21
Statusverfahren über die Bildung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH nach § 1 ...
- BGH, 17.12.2025 - 5 ARs 13/24
Bischöfliches Ordinariat keine Justizbehörde (kirchengerichtliche Ermittlungen; ...
- BGH, 07.10.2020 - XII ZB 167/20
Dauer und Verlängerung einer Unterbringung eines Betreuten in einer geschlossenen ...
- BGH, 04.06.2019 - II ZB 16/18
Abrechnung der Erstellung der Gesellschafterliste im Zusammenhang mit der ...
- BGH, 10.02.2026 - II ZB 10/24
Verfahren nach §§ 39a, 39b WpÜG über den Ausschluss der übrigen Aktionäre
- BVerfG, 06.07.2020 - 1 BvR 2843/17
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Anwendung des § 275 FamFG zum Nachteil des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.11.2017 - XII ZB 456/17
- BGH, 02.12.2020 - XII ZB 456/17
Wiedereinsetzung nach Beschwerdefristversäumung in einer Betreuungssache: ...
§ 71 FamFG in Nachschlagewerken
- § 71 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 71 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsmittel
- Rechtsbeschwerde
- § 74 (Entscheidung über die Rechtsbeschwerde)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 29