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   BGH, 11.01.2023 - XII ZB 433/19   

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https://dejure.org/2023,4706
BGH, 11.01.2023 - XII ZB 433/19 (https://dejure.org/2023,4706)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2023 - XII ZB 433/19 (https://dejure.org/2023,4706)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2023 - XII ZB 433/19 (https://dejure.org/2023,4706)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 4 Abs. 5 BetrAVG, § ... 18 Abs. 1 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 31 VersAusglG, § 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 71 Abs. 2 FamFG, § 66 FamFG, § 73 Satz 1 FamFG, § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG, § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, § 253 Abs. 2 HGB, §§ 1 Satz 2, 6, 6 a RückAbzinsV, § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, § 74 Abs. 3 Satz 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Versorgungsanrechte mit der Rechtsbeschwerde; Erwachsen der nicht angefochtenen Teile der Entscheidung in (Teil-)Rechtskraft; Regelung eines aus dem Scheidungsverbund ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anfechtung des Versorgungsausgleich wegen einzelner Versorgungsanrechte mit Rechtsbeschwerde ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Maßgeblicher Rechnungszins zur Ermittlung des Barwerts

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich - Maßgeblicher Rechnungszins zur Ermittlung des Barwerts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 641
  • MDR 2023, 500
  • FGPrax 2023, 142
  • FamRZ 2023, 765
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - XII ZB 433/19
    Wird der historisch zum Ende der Ehezeit festgestellte Ausgleichswert im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in unveränderter Höhe mit den im Umsetzungszeitpunkt maßgeblichen biometrischen Daten des Ausgleichspflichtigen in einen monatlichen Kürzungsbetrag zurückgerechnet, besteht wegen der altersbedingten biometrischen Entwicklung beim Ausgleichspflichtigen die Gefahr, dass seine Versorgung um mehr als die Hälfte des Ehezeitanteils seiner Rente gekürzt wird (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894 Rn. 45).

    (a) Zwar sind die Familiengerichte grundsätzlich dazu befugt, die von ihnen geprüfte und in der Beschlussformel in Bezug genommene Teilungsordnung auch im Hinblick auf eine mögliche Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen bei der Kürzung seines Anrechts zu untersuchen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894 Rn. 43).

    Dies setzt notwendigerweise voraus, dass die Teilungsordnung hinreichend konkrete Regelungen zur Rückrechnung des Ausgleichsbetrages in einen rentenmäßigen Kürzungsbetrag für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten enthält (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894 Rn. 42; OLG Frankfurt Beschluss vom 25. August 2017 - 4 UF 146/15 - juris Rn. 56; Johannsen/Henrich/Althammer/Siede Familienrecht 7. Aufl. § 224 FamFG Rn. 4; Breuers in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 23).

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - XII ZB 433/19
    Ficht ein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Versorgungsanrechte mit der Rechtsbeschwerde an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, können die nicht angefochtenen Teile der Entscheidung in (Teil-)Rechtskraft erwachsen, wenn der Rechtsbeschwerdeführer seinen Antrag auf der Grundlage seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht mehr erweitern kann und es nach Ablauf der einmonatigen Anschließungsfrist gemäß § 73 FamFG für keinen anderen Beteiligten mehr möglich ist, die vom Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Anrechte durch Anschließung zur Überprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu stellen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13, FamRZ 2016, 794).

    Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im Rahmen der Bagatellprüfung ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG in Betracht kommt oder wenn bei einer Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 250/20 - FamRZ 2021, 211 Rn. 11 und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 694 Rn. 7).

    Bezüglich der Anschließungsmöglichkeit hat der Senat zwar für das Beschwerdeverfahren entschieden, dass die rechtzeitige Einlegung der Erstbeschwerde den Eintritt der formellen Rechtskraft auch für solche Teile der Entscheidung hemmt, die der Beschwerdeführer nicht angefochten hat, solange für einen anderen Beteiligten noch die - nicht fristgebundene - Möglichkeit besteht, sich der Beschwerde nach § 66 FamFG anzuschließen und dadurch die mit dem Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Teile der Entscheidung in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 27).

  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung rückstellungsfinanzierter

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - XII ZB 433/19
    Dabei ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB iVm §§ 1 Satz 2, 6, 6 a RückAbzinsV (BilMoG-Zins) heranzieht (vgl. zuletzt Senatsbeschluss BGHZ 229, 213 = FamRZ 2021, 1103 Rn. 29 ff.).

    Liegt das Ende der Ehezeit - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und der erstmaligen Veröffentlichung der BilMoG-Zinssätze durch die Deutsche Bundesbank im Dezember 2008, wird es in den meisten Fällen nicht zu beanstanden sein, wenn der Versorgungsträger einen Rechnungszins heranzieht, der sich ungefähr in einer Bandbreite zwischen dem erstveröffentlichten BilMoG-Zinssatz (5,25 %) und dem nach § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG für die steuerbilanzielle Bewertung maßgeblichen Rechnungszinsfuß (6 %) bewegt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 229, 213 = FamRZ 2021, 1103 Rn. 60 f.).

  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - XII ZB 433/19
    (a) Abweichungen von dem gesetzlichen Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG sind grundsätzlich nur insoweit zulässig, als sie unabdingbar erforderlich sind, um für den Versorgungsträger die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 36).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - XII ZB 433/19
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er mehr als rechtlich geboten von seinen eigenen Versorgungsanrechten abgeben muss oder wenn das Familiengericht gesetzwidrig eine für ihn ungünstigere Ausgleichsform gewählt hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 169 = FamRZ 2017, 863 Rn. 12 f.; vgl. dazu auch MünchKommFamFG/A. Fischer 3. Aufl. § 59 Rn. 26; MünchKommFamFG/Stein 3. Aufl. § 228 Rn. 5).
  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 813/14

    Altersversorgung - Versorgungsausgleich - Bindung

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - XII ZB 433/19
    Die fachgerichtliche Kontrolle durch die Arbeitsgerichte beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob der Versorgungsträger die Kürzung der Versorgung teilungsordnungsgemäß berechnet und umgesetzt hat (vgl. BAGE 153, 206 = FamRZ 2016, 535 Rn. 19 f.).
  • BGH, 18.05.2016 - XII ZB 649/14

    Versorgungsausgleich: Einhaltung des Grenzwerts für die externe Teilung bei

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - XII ZB 433/19
    Die in der Auskunftspraxis vieler Versorgungsträger verbreitete Übung, auf den Rechnungszins am letzten Bilanzstichtag vor dem Ende der Ehezeit abzustellen, kann nicht nur zu unterschiedlichen Bewertungsansätzen bei mehreren beteiligten Versorgungsträgern, sondern auch zu Wertverschiebungen führen, die jedenfalls bei einem großen zeitlichen Abstand zwischen dem Bilanzstichtag und dem Ende der Ehezeit nicht ohne weiteres vernachlässigt und aus verfahrensökonomischen Gründen in tatrichterlicher Verantwortung nur dann hingenommen werden können, wenn diese Wertverschiebung geringfügig erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 248/15 - FamRZ 2016, 1651 Rn. 23 und vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14 - FamRZ 2016, 1435 Rn. 26).
  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 248/15

    Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - XII ZB 433/19
    Die in der Auskunftspraxis vieler Versorgungsträger verbreitete Übung, auf den Rechnungszins am letzten Bilanzstichtag vor dem Ende der Ehezeit abzustellen, kann nicht nur zu unterschiedlichen Bewertungsansätzen bei mehreren beteiligten Versorgungsträgern, sondern auch zu Wertverschiebungen führen, die jedenfalls bei einem großen zeitlichen Abstand zwischen dem Bilanzstichtag und dem Ende der Ehezeit nicht ohne weiteres vernachlässigt und aus verfahrensökonomischen Gründen in tatrichterlicher Verantwortung nur dann hingenommen werden können, wenn diese Wertverschiebung geringfügig erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 248/15 - FamRZ 2016, 1651 Rn. 23 und vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14 - FamRZ 2016, 1435 Rn. 26).
  • OLG Frankfurt, 25.08.2017 - 4 UF 146/15

    Versorgungsausgleich: Bindungswirkung der Teilungsordnung des Versorgungsträgers

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - XII ZB 433/19
    Dies setzt notwendigerweise voraus, dass die Teilungsordnung hinreichend konkrete Regelungen zur Rückrechnung des Ausgleichsbetrages in einen rentenmäßigen Kürzungsbetrag für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten enthält (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894 Rn. 42; OLG Frankfurt Beschluss vom 25. August 2017 - 4 UF 146/15 - juris Rn. 56; Johannsen/Henrich/Althammer/Siede Familienrecht 7. Aufl. § 224 FamFG Rn. 4; Breuers in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 23).
  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 117/14

    Anordnung einer rechtlichen Betreuung: Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - XII ZB 433/19
    Die Beschwerdebefugnis des Ehemanns für das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat sich bereits daraus ergeben, dass seine Erstbeschwerde in Bezug auf die beiden verfahrensgegenständlichen betrieblichen Versorgungsanrechte zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 6 und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 17.06.2015 - XII ZB 730/12

    Auslandsadoption: Bindungswirkung familiengerichtlicher

  • BGH, 23.09.2020 - XII ZB 250/20

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 44/14

    Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung eines

  • OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15

    Versorgungsausgleich

  • VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3408

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, Isolierte Anfechtungsklage,

    Vielmehr gehen auch diese Entscheidungen weiterhin davon aus, dass eine Teilanfechtung nicht zulässig ist, sofern - wie vorliegend - zwischen dem streitigen Teil und der Restentscheidung ein Zusammenhang besteht, der die isolierte Aufhebung ausschließt (4 C 4/20 - juris Rn. 9 a.A.; siehe auch BGH, B.v. 11.1.2023 - XII ZB 433/19 - juris Rn. 10 ff, 19).
  • VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3190

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, eingeschränkte

    Vielmehr gehen auch diese Entscheidungen weiterhin davon aus, dass eine Teilanfechtung nicht zulässig ist, sofern - wie vorliegend - zwischen dem streitigen Teil und der Restentscheidung ein Zusammenhang besteht, der die isolierte Aufhebung ausschließt (4 C 4/20 - juris Rn. 9; siehe auch BGH, B.v. 11.1.2023 - XII ZB 433/19 - juris Rn. 10 ff, 19).
  • OLG Stuttgart, 31.10.2023 - 17 UF 149/22

    Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Antrag nach deutschem Recht bei Erwerb

    In Fällen des § 31 VersAusglG sind Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht nur das bei dem beschwerdeführenden Versorgungsträger bestehende Anrecht, sondern sämtliche in diese Gesamtbilanz einzubeziehenden Anrechte (BGH FamRZ 2016, 1062 f. Rn. 15 ff.; FamRZ 2023, 765 ff. Rn. 12).
  • VG München, 17.05.2023 - M 18 K 18.914

    Überprüfung eines Beschlusses der Jugendhilfe-Schiedsstelle zur

    Vielmehr gehen auch diese Entscheidungen weiterhin davon aus, dass eine Teilaufhebung nicht zulässig ist, sofern - wie vorliegend - zwischen dem streitigen Teil und der Restentscheidung ein Zusammenhang besteht, der die isolierte Aufhebung ausschließt (4 C 4/20 - juris Rn. 9 a.A.; siehe auch BGH, B.v. 11.1.2023 - XII ZB 433/19 - juris Rn. 10 ff, 19).
  • OLG Stuttgart, 31.10.2023 - 17 UF 149/23
    In Fällen des § 31 VersAusglG sind Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht nur das bei dem beschwerdeführenden Versorgungsträger bestehende Anrecht, sondern sämtliche in diese Gesamtbilanz einzubeziehenden Anrechte (BGH FamRZ 2016, 1062 f. Rn. 15 ff.; FamRZ 2023, 765 ff. Rn. 12).
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