Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 2 - Wertermittlung (§§ 39 - 47) |
| Kapitel 2 - Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger (§§ 43 - 46) |
(1) 1Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. 2Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.
(2) 1Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. 2Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. 3Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.
rechtlichen Dienstverhältnis § 45Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz § 46Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen
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Rechtsprechung zu § 45 VersAusglG
141 Entscheidungen zu § 45 VersAusglG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 28.07.2026 - 9 UF 122/26
- BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14
Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 16.09.2014 - 20 UF 4/13
Versorgungsausgleich: Wertermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts einer ...
- OLG Karlsruhe, 16.09.2014 - 20 UF 4/13
- OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17
Versorgungsausgleich: Betriebsrente einer Fluggesellschaft
- OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22
Ausgleich der Wertsteigerung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft
- BGH, 11.01.2023 - XII ZB 433/19
Versorgungsausgleich: Teilrechtskraft im Rechtsbeschwerdeverfahren; unwirksame ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 15.08.2019 - 6 UF 170/18
- OLG Zweibrücken, 19.08.2019 - 6 UF 170/18
Berechnung des Anwartschaftsrechtes außerhalb der Ehezeit; Umgang mit pauschalen ...
- BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei ...
- BGH, 27.06.2018 - XII ZB 499/17
Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichs bei Wahl des Rentenbetrags als ...
Querverweise
Auf § 45 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Der Versorgungsausgleich
- Allgemeiner Teil
- § 5 (Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert)