Versorgungsausgleichsgesetz
Teil 2 - Wertermittlung (§§ 39 - 47) |
Kapitel 2 - Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger (§§ 43 - 46) |
(1) 1Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. 2Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.
(2) 1Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. 2Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. 3Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.
rechtlichen Dienstverhältnis § 45Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz § 46Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen
Rechtsprechung zu § 45 VersAusglG
129 Entscheidungen zu § 45 VersAusglG in unserer Datenbank:
- OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22
Versorgung, Versorgungsausgleich, Rente, Beschwerde, Arbeitnehmer, Anrecht, ...
- BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14
Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17
Versorgungsausgleich: Betriebsrente einer Fluggesellschaft
- BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14
Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden ...
- BGH, 27.06.2018 - XII ZB 499/17
Wählen des Rentenbetrags durch den betrieblichen Versorgungsträger als ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 25.08.2017 - 4 UF 146/15
Versorgungsausgleich: Bindungswirkung der Teilungsordnung des Versorgungsträgers
- OLG Frankfurt, 25.08.2017 - 4 UF 146/15
- BGH, 08.03.2017 - XII ZB 582/16
Versorgungsausgleich: Interne Teilung einer Zusatzversorgung des öffentlichen ...
- BGH, 23.03.2022 - XII ZB 337/21
Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.07.2020 - XII ZB 363/19
Richten des Insolvenzschutzes des Betriebsrentengesetzes und der ...
- BGH, 15.07.2020 - XII ZB 363/19
Querverweise
Auf § 45 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Der Versorgungsausgleich
- Allgemeiner Teil
- § 5 (Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert)