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Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 2 - Wertermittlung (§§ 39 - 47)   
   Kapitel 2 - Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger (§§ 43 - 46)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ VersAusglG (https://dejure.org/gesetze/VersAusglG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VersAusglG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Versorgungsausgleichsgesetz
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§ 43
Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.

(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte zu den gesamten Entgeltpunkten zu bestimmen.

(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.

Fassung aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575), in Kraft getreten am 01.07.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz17.07.2017BGBl. I S. 2575

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Rechtsprechung zu § 43 VersAusglG

29 Entscheidungen zu § 43 VersAusglG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 43 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:

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