Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 2 - Wertermittlung (§§ 39 - 47)   
   Kapitel 2 - Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger (§§ 43 - 46)   
Gliederung
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§ 46
Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen

1Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. 2Stornokosten sind nicht abzuziehen.

Rechtsprechung zu § 46 VersAusglG

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Auf § 46 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:

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