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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
Titel 3 - Pflegschaft (§§ 1909 - 1921) |
Alte Fassung
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1Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. 2Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2002 | Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften | 19.07.2002 |
§ 1909Ergänzungspflegschaft
§ 1910(weggefallen)
§ 1911Abwesenheits-
pflegschaft § 1912Pflegschaft für eine Leibesfrucht § 1913Pflegschaft für unbekannte Beteiligte § 1914Pflegschaft für gesammeltes Vermögen § 1915Anwendung des Vormundschaftsrechts § 1916Berufung als Ergänzungspfleger § 1917Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte § 1918Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes § 1919Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes § 1920(weggefallen) § 1921Aufhebung der Abwesenheits-
pflegschaft
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pflegschaft § 1912Pflegschaft für eine Leibesfrucht § 1913Pflegschaft für unbekannte Beteiligte § 1914Pflegschaft für gesammeltes Vermögen § 1915Anwendung des Vormundschaftsrechts § 1916Berufung als Ergänzungspfleger § 1917Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte § 1918Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes § 1919Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes § 1920(weggefallen) § 1921Aufhebung der Abwesenheits-
pflegschaft