Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 3 - Pflegschaft (§§ 1909 - 1921) |
(1) 1Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. 2Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber Umstände eingetreten sind, die zum Widerruf des Auftrags oder der Vollmacht Anlass geben.
(2) Das Gleiche gilt von einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.
pflegschaft § 1912Pflegschaft für eine Leibesfrucht § 1913Pflegschaft für unbekannte Beteiligte § 1914Pflegschaft für gesammeltes Vermögen § 1915Anwendung des Vormundschaftsrechts § 1916Berufung als Ergänzungspfleger § 1917Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte § 1918Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes § 1919Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes § 1920(weggefallen) § 1921Aufhebung der Abwesenheits-
pflegschaft
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