Einkommensteuergesetz
IV. Tarif (§§ 31 - 34b) |
(1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,
1. | a) | Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen, | |
b) | Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, | ||
c) | Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, | ||
d) | Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, | ||
e) | Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), | ||
f) | Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz, | ||
g) | nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse, | ||
h) | Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes, | ||
i) | nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder, | ||
j) | Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, | ||
k) | nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbehalt unterfallen, oder | ||
2. | ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Absatz 7 Satz 3 geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen, | ||
3. | Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, | ||
4. | Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind, | ||
5. | Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder § 1a oder § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen, |
bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden. 2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte
1. | aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, | ||
2. | aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt, | ||
3. | aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen sind, oder | ||
4. | aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die | ||
a) | von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder | ||
b) | an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder | ||
c) | insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen | ||
worden sind, oder | |||
5. | aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4. |
3§ 2a Abs. 2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden.
(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.
(2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um
1. | im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist; | ||
2. | 1im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind. 2Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 | ||
a) | ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist; | ||
b) | sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) übersteigen; | ||
c) | 1sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 2§ 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. |
(3) 1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. 2Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. 3In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig. 2Sind für ihn mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet.
(5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) vom 08.08.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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14.08.2020 | Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) | 08.08.2020 | |
30.06.2020 | Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) | 19.06.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) | 20.11.2019 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 | |
01.11.2015 | Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften | 29.06.2015 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
24.12.2013 | Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) | 18.12.2013 | |
30.06.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
12.02.2009 | Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) | 05.02.2009 | |
01.01.2009 | Jahressteuergesetz 2009 | 19.12.2008 | |
01.01.2008 | Jahressteuergesetz 2009 | 19.12.2008 | |
29.12.2007 | Jahressteuergesetz 2008 | 20.12.2007 | |
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Einführung des Elterngeldes | 05.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 32b EStG
1.029 Entscheidungen zu § 32b EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 22.02.2023 - I R 55/20
Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 07.08.2020 - 1 K 1501/18
Sozialversicherungsbeitrag und Bemessung des Progressionsvorbehalts
- FG München, 07.08.2020 - 1 K 1501/18
- BFH, 26.01.2017 - I R 66/15
Progressionsvorbehalt bei Einkünften aus aktiven EU-Betriebsstätten
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 01.07.2015 - 1 K 1807/13
Progressionsvorbehalt bei Einkünften aus EU-Betriebsstätte
- FG Köln, 01.07.2015 - 1 K 1807/13
- FG Baden-Württemberg, 08.05.2019 - 14 K 2647/18
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom ...
- VGH Bayern, 12.04.2023 - 6 ZB 22.1587
Soldatenrecht, Reservistendienst, Leistungen an Nichtselbständige, ...
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 18.05.2022 - RO 1 K 20.1652
Leistungen, Einkommen, Arbeitsentgelt, Bescheid, Arbeitgeber, Bewilligung, ...
- VG Regensburg, 18.05.2022 - RO 1 K 20.1652
- BVerfG - 2 BvR 3057/14 (anhängig)
Elterngeld: Achtung, indirekte Steuern!
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.09.2014 - III R 61/12
Progressionsvorbehalt und Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- BVerfG, 18.02.2022 - 2 BvR 3057/14
Tarif, Einkommensteuer, Progressionsvorbehalt, Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- BFH, 25.09.2014 - III R 61/12
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 32b EStG
20.01.2022 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32c sowie § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes) | BGBl. I S. 185 |
§ 32b EStG in Nachschlagewerken
- § 32b EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Progressionsvorbehalt
Querverweise
Auf § 32b EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IV. Tarif
- § 32a (Einkommensteuertarif)
- V. Steuerermäßigungen
- 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- § 34c [Berücksichtigung ausländischer Einkünfte]
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Insolvenzgeld
- § 172 (Datenaustausch und Datenübermittlung)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 71 (Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)